Ja, so ist es!
Gem. § 18a SGB IV:
Bei der erstmaligen Feststellung der Rente ist ausschließlich vom laufenden Einkommen auszugehen, sofern dieses voraussichtlich um wenigstens 10% geringer als das sonst ermittelte maßgebende Einkommen.
Das maßgebende Einkommen wird gebildet aus dem Einkommen des letzten Kalenderjahres geteilt durch die Anzahl der Monate, in denen das Einkommen erzielt wurde.