Hallo Williwillswissen,
vereinfacht ausgedrückt leitet sich die Witwenrente von einer fiktiven vollen Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) ab, die bei einem Leistungsfall im Zeitpunkt des Todes zugestanden hätte, es sei denn es wurde vor dem Tod bereits eine Altersrente bezogen.
Zur Verdeutlichung wie von Ihnen gewünscht ein paar Beispiele (die Rentenbeträge sind brutto ohne Einkommensanrechnug):
Zunächst die allgemeine Rentenformel:
Persönliche Entgeltpunkte (PEP) x Rentenartfaktor (RF) x aktueller Rentenwert (ARW) = Monatsrente.
Die PEP errechnen sich aus der persönlichen Versicherungsbiografie und dem ggf. zu berücksichtigenden Abschlag. Der RF ist gesetzlich für die verschiedenen Rentenarten festgelegt. Er beträgt bei einer vollen EM-Rente und bei Altersrenten 1,0, bei einer teilweisen EM-Rente 0,5 und bei einer großen Witwenrente nach "neuem" Recht 0,55. Der aktuelle Rentenwert ist der dynamische Faktor in der Rentenberechnung, über den die jährlichen Rentenanpassungen gesteuert werden, und stellt den Gegenwert eines PEP bei einer Vollrente dar. Er beträgt derzeit 36,02 Euro.
Beispiel 1:
Kein Vorrentenbezug, aus der Berechnung ergeben sich 50,0000 PEP (ggf. inkl. Zurechnungszeit und Abschlag)
Daraus ergäbe sich eine Witwenrente von 50,0000 x 0,55 x 36,02 = 990,55 Euro
Beispiel 2:
Aus der Berechnung der Witwenrente ergeben sich 50,0000 PEP.
Der vorhergehenden Erwerbsminderungsrente lagen a) 49,0000 PEP bzw. b) 51,0000 PEP zugrunde.
Lösung a): 50,0000 x 0,55 x 36,02 = 990,55 Euro
(Die vorangegangene EM-Rente hätte betragen:
Volle EM 49,0000 x 1,0 x 36,02 = 1.764,98 Euro, teilweise EM 49,0000 x 0,5 x 36,02 = 882,49 Euro.)
Lösung b): Hier greift der Besitzschutz für die PEP aus der Vorrente, da diese höher waren:
51,0000 x 0,55 x 36,02 = 1.010,36 Euro
(Die vorangegangene EM-Rente hätte betragen:
Volle EM 51,0000 x 1,0 x 36,02 = 1.837,02 Euro, teilweise EM 51,0000 x 0,5 x 36,02 = 918,51 Euro.)
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Zu Ihrer Beruhigung - so denn es in einem solchen Fall beruhigend sein kann... - Selbst wenn SIE den Bescheid über Ihre EM-Rente nicht mehr erleben sollten... Würde Ihre Frau dann eine Hinterbliebenenrente in einer Höhe erhalten, als wären Sie am Todestag voll erwerbsgemindert. In den ersten drei Monaten würde auch kein eigenes Einkommen Ihrer Frau angerechnet werden. Und erst ab dem vierten Monat wird dann nur 55/60% Hinterbliebenrente bezahlt und eigene Einkünfte angerechnet. Ggfs. hat auch der 'erwachsene' Sohn Anspruch auf eine Halbwaisenrente, sofern er unter 27. Jahren ist, sich in einer Ausbildung befindet oder aufgrund einer Behinderung sich ansonsten nicht selbst versorgen kann. Dass er 520,00 EUR verdient (vermutlich Minijob), wäre hierbei unschädlich. Hier noch etwas ausführlichere Lektüre: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/… Alles Gute!Die Witwenrente wird aus der vollen Rente errechnet, quasi so getan als ob Sie dann am Todestag voll erwerbsgemindert gewesen wären. Aber jetzt eins nach dem anderen, erst mal schauen was beim EM Antrag rauskommt, dann weiterleben und irgendwann sterben Sie mal......und wenn dann Ihre Frau noch lebt, bekommt die Hinterbliebenenrente.….meine Krankheit, lässt mir leider nicht viel Zeit… Aber Danke
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