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Experten-Antwort

Witwenrente

von Williwillswissen15.05.2023 | 17:31
186 Ansichten
5 Antworten
Guten Tag liebe Experten, Durch Krankheit bin ich(52) nun die Erwerbsminderungsrente beantragen. Da ich nicht weiß, ob ich die volle Erwerbsminderungrente bekomme oder nur eine Teilerwerbsminderungsrente stellt sich mich folgende Frage. Was meine Jetzige Frau nach meinem Ableben an Witwenrente bei VOLLER EWMR bekommen würde habe ich schon durch den Witwenrechner in Erfahrung gebracht. (Große Witwenrente 55%, neues Recht, 1 erwachsenen Sohn, selber 520€ Einkommen) Nur wie sieht es aus wenn ich die TEIL EWMR erhalte? Wird auch nur danach berechnet, oder wird zur Berechnung die volle herangezogen?. Abzüge von KK und SV und wenn ich vor Renteneintrittsalter ablebe, habe ich gelesen,kommen auch Abzüge hinzu. Vielleicht kann mir ja Jemand hier helfen Eine Beispielrechnung wäre schön:) Danke euch

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 16.05.2023 | 09:33

Hallo Williwillswissen,

vereinfacht ausgedrückt leitet sich die Witwenrente von einer fiktiven vollen Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) ab, die bei einem Leistungsfall im Zeitpunkt des Todes zugestanden hätte, es sei denn es wurde vor dem Tod bereits eine Altersrente bezogen.

Zur Verdeutlichung wie von Ihnen gewünscht ein paar Beispiele (die Rentenbeträge sind brutto ohne Einkommensanrechnug):

Zunächst die allgemeine Rentenformel:

Persönliche Entgeltpunkte (PEP) x Rentenartfaktor (RF) x aktueller Rentenwert (ARW) = Monatsrente.

Die PEP errechnen sich aus der persönlichen Versicherungsbiografie und dem ggf. zu berücksichtigenden Abschlag. Der RF ist gesetzlich für die verschiedenen Rentenarten festgelegt. Er beträgt bei einer vollen EM-Rente und bei Altersrenten 1,0, bei einer teilweisen EM-Rente 0,5 und bei einer großen Witwenrente nach "neuem" Recht 0,55. Der aktuelle Rentenwert ist der dynamische Faktor in der Rentenberechnung, über den die jährlichen Rentenanpassungen gesteuert werden, und stellt den Gegenwert eines PEP bei einer Vollrente dar. Er beträgt derzeit 36,02 Euro.

Beispiel 1:

Kein Vorrentenbezug, aus der Berechnung ergeben sich 50,0000 PEP (ggf. inkl. Zurechnungszeit und Abschlag)

Daraus ergäbe sich eine Witwenrente von 50,0000 x 0,55 x 36,02 = 990,55 Euro

Beispiel 2:

Aus der Berechnung der Witwenrente ergeben sich 50,0000 PEP.

Der vorhergehenden Erwerbsminderungsrente lagen a) 49,0000 PEP bzw. b) 51,0000 PEP zugrunde.

Lösung a): 50,0000 x 0,55 x 36,02 = 990,55 Euro

(Die vorangegangene EM-Rente hätte betragen:

Volle EM 49,0000 x 1,0 x 36,02 = 1.764,98 Euro, teilweise EM 49,0000 x 0,5 x 36,02 = 882,49 Euro.)

Lösung b): Hier greift der Besitzschutz für die PEP aus der Vorrente, da diese höher waren:

51,0000 x 0,55 x 36,02 = 1.010,36 Euro

(Die vorangegangene EM-Rente hätte betragen:

Volle EM 51,0000 x 1,0 x 36,02 = 1.837,02 Euro, teilweise EM 51,0000 x 0,5 x 36,02 = 918,51 Euro.)

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

4 Antworten

KSCam 15.05.2023 | 17:47
Die Witwenrente wird aus der vollen Rente errechnet, quasi so getan als ob Sie dann am Todestag voll erwerbsgemindert gewesen wären. Aber jetzt eins nach dem anderen, erst mal schauen was beim EM Antrag rauskommt, dann weiterleben und irgendwann sterben Sie mal......und wenn dann Ihre Frau noch lebt, bekommt die Hinterbliebenenrente.
Williwillswissenam 15.05.2023 | 17:54
….meine Krankheit, lässt mir leider nicht viel Zeit… Aber Danke
Abschlägeam 16.05.2023 | 02:24
Die Witwenrente wird aus der vollen Rente errechnet, quasi so getan als ob Sie dann am Todestag voll erwerbsgemindert gewesen wären. Aber jetzt eins nach dem anderen, erst mal schauen was beim EM Antrag rauskommt, dann weiterleben und irgendwann sterben Sie mal......und wenn dann Ihre Frau noch lebt, bekommt die Hinterbliebenenrente.
….meine Krankheit, lässt mir leider nicht viel Zeit… Aber Danke
Zu Ihrer Beruhigung - so denn es in einem solchen Fall beruhigend sein kann... - Selbst wenn SIE den Bescheid über Ihre EM-Rente nicht mehr erleben sollten... Würde Ihre Frau dann eine Hinterbliebenenrente in einer Höhe erhalten, als wären Sie am Todestag voll erwerbsgemindert. In den ersten drei Monaten würde auch kein eigenes Einkommen Ihrer Frau angerechnet werden. Und erst ab dem vierten Monat wird dann nur 55/60% Hinterbliebenrente bezahlt und eigene Einkünfte angerechnet. Ggfs. hat auch der 'erwachsene' Sohn Anspruch auf eine Halbwaisenrente, sofern er unter 27. Jahren ist, sich in einer Ausbildung befindet oder aufgrund einer Behinderung sich ansonsten nicht selbst versorgen kann. Dass er 520,00 EUR verdient (vermutlich Minijob), wäre hierbei unschädlich. Hier noch etwas ausführlichere Lektüre: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/… Alles Gute!
Williwillswissen am 18.05.2023 | 06:53
Danke an Alle
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