Hallo Williwillswissen,
vereinfacht ausgedrückt leitet sich die Witwenrente von einer fiktiven vollen Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) ab, die bei einem Leistungsfall im Zeitpunkt des Todes zugestanden hätte, es sei denn es wurde vor dem Tod bereits eine Altersrente bezogen.
Zur Verdeutlichung wie von Ihnen gewünscht ein paar Beispiele (die Rentenbeträge sind brutto ohne Einkommensanrechnug):
Zunächst die allgemeine Rentenformel:
Persönliche Entgeltpunkte (PEP) x Rentenartfaktor (RF) x aktueller Rentenwert (ARW) = Monatsrente.
Die PEP errechnen sich aus der persönlichen Versicherungsbiografie und dem ggf. zu berücksichtigenden Abschlag. Der RF ist gesetzlich für die verschiedenen Rentenarten festgelegt. Er beträgt bei einer vollen EM-Rente und bei Altersrenten 1,0, bei einer teilweisen EM-Rente 0,5 und bei einer großen Witwenrente nach "neuem" Recht 0,55. Der aktuelle Rentenwert ist der dynamische Faktor in der Rentenberechnung, über den die jährlichen Rentenanpassungen gesteuert werden, und stellt den Gegenwert eines PEP bei einer Vollrente dar. Er beträgt derzeit 36,02 Euro.
Beispiel 1:
Kein Vorrentenbezug, aus der Berechnung ergeben sich 50,0000 PEP (ggf. inkl. Zurechnungszeit und Abschlag)
Daraus ergäbe sich eine Witwenrente von 50,0000 x 0,55 x 36,02 = 990,55 Euro
Beispiel 2:
Aus der Berechnung der Witwenrente ergeben sich 50,0000 PEP.
Der vorhergehenden Erwerbsminderungsrente lagen a) 49,0000 PEP bzw. b) 51,0000 PEP zugrunde.
Lösung a): 50,0000 x 0,55 x 36,02 = 990,55 Euro
(Die vorangegangene EM-Rente hätte betragen:
Volle EM 49,0000 x 1,0 x 36,02 = 1.764,98 Euro, teilweise EM 49,0000 x 0,5 x 36,02 = 882,49 Euro.)
Lösung b): Hier greift der Besitzschutz für die PEP aus der Vorrente, da diese höher waren:
51,0000 x 0,55 x 36,02 = 1.010,36 Euro
(Die vorangegangene EM-Rente hätte betragen:
Volle EM 51,0000 x 1,0 x 36,02 = 1.837,02 Euro, teilweise EM 51,0000 x 0,5 x 36,02 = 918,51 Euro.)
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung