Der Beitrag von "Chris" gibt die rechtliche Situation zutreffend wieder. Bei einer Ehedauer von wenigstens einem Jahr besteht bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen in jedem Fall Anspruch auf Witwenrente. Allerdings inwieweit die Rente dann auch gezahlt werden kann, ist in der Tat abhängig von der Höhe des auf diese Rente anzurechnenden Einkommens der Berechtigten. Anrechnungsfrei sind dabei Einkünfte bis zu einem Freibetrag von derzeit 718,08 Euro (Wert "West") bzw. 637,03 Euro (Wert "Ost") - ggf. unter Hinzurechnung eines sog. Kinderfreibetrages von 152,32 Euro (Wert "West") bzw. 135,13 Euro (Wert "Ost") je Kind. Soweit das Einkommen der Berechtigten den Freibetrag überschreitet, ist es in Höhe von 40 % diese Betrages auf die Witwenrente anzurechnen. Zu einem vollen Ruhen der Witwenrente kommt es demnach also nur dann, wenn dieser Anrechnungsbetrag gleich hoch oder höher als die Witwenrente ist.
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