Hallo Karo,
in der Regel besteht nach einer Ehescheidung kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente (also Witwenrente). Es mangelt in diesen Fällen an einer rechtsgültigen Ehe zum Zeitpunkt des Todes.
Die Ansprüche von Ex Ehegatten werden im Rahmen des Versorgungsausgleichs aufgeteilt und damit ausgeglichen. Ansprüche auf Witwenrente bestehen in diesen Fällen idR nicht.
Ausnahmen:
- der überlebende Ehegatte erzieht ein Kind; dann evtl. Erziehungsrente nach § 47 SGB VI möglich
- Ehescheidungen vor 07/1977, dann evtl. Hinterbliebenenansprüche aus § 243 SGB VI möglich
Hallo Karo,
bis zur Rechtskraft der Scheidung. Hat der Richter das Urteil gefällt/geschieden, sind Sie es erst in dem Moment, wenn die Rechtskraft eintritt - in der Regel ein Monat später, es sei denn, es wurde bereits vor Gericht der 'sofortige Vollzug' einvernehmlich akzeptiert.
Gruß
w.
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