Hallo Batrix,
Sie haben Recht, mit dem Vordruck R 506 kann man explizit die Witwenrenrente nach dem vorletzten Ehegatten beantragen.
Danke für den Hinweis.
Hallo Detlef,
ja, das stimmt.
Anspruch auf die sogenannte Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten besteht, wenn die letzte Ehe wieder aufgelöst wurde, z.B. – wie bei Ihrer Bekannten – durch Scheidung (§ 46 Abs. 3 SGB VI).
Allerdings werden Ansprüche aus der letzten Ehe, z.B. Unterhaltszahlungen, auf die Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten angerechnet.
Die Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten muss bei dem Rentenversicherungsträger beantragt werden, von dem Ihre Bekannte vorher die Witwenrente erhalten hat (nach Ihren Schilderungen also die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See). Dazu ist der „normale“ Antrag auf Witwenrente auszufüllen (R 500), zusätzlich wird wegen der besonderen Fallgestaltung der Vordruck R 620 benötigt.
Am besten wendet sich Ihre Bekannte hierzu an die nächste Auskunft- und Beratungsstelle, das örtliche Versicherungsamt oder einen Versichertenältesten, bzw. Knappschaftsältesten.
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