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Witwenrente

von Billy19.05.2008 | 13:26
1544 Ansichten
7 Antworten

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Hallo, wenn ich die Vorschusszahlung auf die Witwenrente beantragt habe, aber dann nichts weiter veranlasse, erhalte ich trotzdem Witwenrente? Auf dem Antrag zur Vorschusszahlung wird darauf hin- gewiesen, dass man die Rentenzahlung nochmals beantragen muss.

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Der Antrag auf Vorschusszahlung gilt zwar als Rentenantrag, im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflicht müssen Sie jedoch gegenüber dem Rentenversicherungsträger alle Tatsachen angeben, die für die Leistung erheblich sind, z.B. Angaben zur Anrechnung von Einkommen. Dies wird in der Regel nur durch einen formularmäßigen Rentenantrag erreicht. Wird kein formeller Rentenantrag gestellt, kann die Rente für die Zeit nach der Vorschusszahlung wegen fehlender Mitwirkung versagt werden.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Ihr Mann kann offensichtlich im erlernten Beruf nicht mehr tätig sein und erhält deshalb eine Teilrente (war früher die Berufsunfähigkeitsrente).

Weil er andere Tätigkeiten noch ausüben kann, erhält er nicht die volle Rente.

Würde man Ihren Mann auf einen dem erlernten Beruf "artverwandten" Beruf "verweisen" können, würde er auch die Teilrente nicht bekommen.

Von dieser Thematik scheint Ihr Mann aber nicht betroffen zu sein, deshalb will ich mir komplizierte Erklärungsversuche ersparen.

5 Antworten

Schiko.am 19.05.2008 | 13:29
In der tat, die witwenrente ist extra zu beantragen. MfG.
Billyam 19.05.2008 | 13:44
Danke, heißt das aber auch, wenn ich diese nicht beantrage, muss ich dann den Vorschuss auch wieder zurückzahlen ? Ich überlege nämlich, ob ich die überhaupt beantragen soll, da mir evtl. einiges angerechnet wird.
Wolfgangam 19.05.2008 | 13:52
Hallo Billy, der Antrag auf Vorschusszahlung ist formell schon der Rentenantrag. Allerdings zahlt die Post daraufhin erstmal 'blind' den Vorschuss aus, ohne Prüfung, ob überhaupt - auch in den ersten 3 Monaten - ein Anspruch besteht. Zur Feststellung des Anspruchs ist daher noch der 'richtige' Antrag zu stellen. Auch wenn wegen Einkommensanrechnung voraussichtlich die ab 4. Monat mögliche Hinterbliebenenrente auf null gesetzt werden wird, kommt man um den Antrag nicht umhin. Ohne folgt zwangsläufig der Rückforderung der Vorschusszahlung. Gruß w.
Schiko.am 19.05.2008 | 14:52
Nach zahlung der vollen rente für drei monate setzt erst die witwenrente ein. Maßgebend für eine eventuelle kürzung der witwenrente ist die höhe ihres eigenen einkommens. Vom anrechnungspflichtigen betrag sind 3% und dann 701,18 ( 26,56 x 26,4) anrechnungsfrei. Vom verbleibenden betrag werden 40% kürzung auf die witwenrente angerechnet. Die vollrente der ersten drei monate gehen nicht in die berechnung ein. Genaue antwort nur bei zahlen angabe möglich. MfG.
wildeorchideeam 19.05.2008 | 21:54
Hallo zusammen, kann mir jemand den Begriff Verweisungsregelung erklären und für wen kommt er infrage. Mein Mann ist 100 % berufsunfähig und erhält nicht die volle EU-Rente, da er mehr als 6 Stunden in einem anderen Beruf arbeiten könnte. Vielen Dank.
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