Der Antrag auf Vorschusszahlung gilt zwar als Rentenantrag, im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflicht müssen Sie jedoch gegenüber dem Rentenversicherungsträger alle Tatsachen angeben, die für die Leistung erheblich sind, z.B. Angaben zur Anrechnung von Einkommen. Dies wird in der Regel nur durch einen formularmäßigen Rentenantrag erreicht. Wird kein formeller Rentenantrag gestellt, kann die Rente für die Zeit nach der Vorschusszahlung wegen fehlender Mitwirkung versagt werden.