Bei Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes wird Ihre Ehefrau das Mindestalter für einen Anspruch auf die große Witwenrente bereits erreicht haben. Dieses beläuft sich nach derzeitigem Recht auf 45 Jahre, wird aber für Sterbefälle nach dem 31.12.2011 in jährlichen Schritten von zunächst einem Monat und für Sterbefälle nach dem 31.12.2023 von dann zwei Monaten auf das 47. Lebensjahr angehoben. Die Antwort von Jonas ist damit - bezogen auf Ihren Fall - sachlich zutreffend.
Nur der Anspruch auf kleine Witwenrente ist zeitlich bergrenzt. Dieser kommt längstens für 2 Jahre in Betracht. Dagegen unterliegt die große Witwenrente, auf die u. a. wegen Erziehung eines minderjährigen Kindes oder wegen Vollendung des 45. Lebensjahres der Witwe Anspruch besteht (nähere Informationen hierzu erhalten Sie in dem Rentenlexikon auf dieser Seite unter dem Stichwort "Witwenrente"), unterliegt keinem zeitlichen Limit. Sie wird bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen geleistet, solange die Witwe nicht wieder geheiratet hat bzw. auf ihren Antrag nicht ein Rentensplitting nach §§ 120a ff. SGB VI durchgeführt worden ist.
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