§18a SGB IV wurde durch das Altersvermögensergänzungsgesetz zum 01.01.2002 geändert. Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers durch eine umfassende Berücksichtigung weiterer Einkommensarten eine Anrechnung möglichst aller Einkünfte des Rentenberechtigten erfolgen. Ausgenommen wurden geförderte private "Riester"-Renten und geförderte betriebliche Altervorsorge mit Netto-Entgeltumwandlung (betriebliche "Riester"-Renten). Ihr Zweck ist es, die durch die Absenkung des Rentenniveaus entstandene Lücke in der Altersabsicherung (z.T.) auszugleichen. Eine Anrechnung dieser "Riester"-Renten" auf einen Hinterbliebenenrentenanspruch hätte dieses Altervorsorgeprodukt für weite Kreise unattraktiv gemacht.
Die Neuregelung des § 18a SGB IV gilt im Übrigen nicht, soweit die Ehe noch vor 2002 geschlossen bzw. die Lebenspartnerschaft vor 2002 begründet worden ist und einer der Ehegatten bzw. Lebenspartner vor dem 02.01.1962 geboren ist.