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Witwenrente

von Sternchen02.09.2008 | 20:53
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9 Antworten

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Meine Mutter ist Hinterbliebene und hat Anspruch auf große Witwenrente (altes Recht). Sie hat einen vom Versorgungsamt anerkannten Impfschaden mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 vH und erhält eine monatliche Rente nach dem Bundesseuchengesetz iVm dem Bundesversorgungsgesetz. Wird dies als Anrechenbares Einkommen betrachtet und (ungeachtet des Freibetrages) in Ansatz gebracht?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

§18a SGB IV wurde durch das Altersvermögensergänzungsgesetz zum 01.01.2002 geändert. Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers durch eine umfassende Berücksichtigung weiterer Einkommensarten eine Anrechnung möglichst aller Einkünfte des Rentenberechtigten erfolgen. Ausgenommen wurden geförderte private "Riester"-Renten und geförderte betriebliche Altervorsorge mit Netto-Entgeltumwandlung (betriebliche "Riester"-Renten). Ihr Zweck ist es, die durch die Absenkung des Rentenniveaus entstandene Lücke in der Altersabsicherung (z.T.) auszugleichen. Eine Anrechnung dieser "Riester"-Renten" auf einen Hinterbliebenenrentenanspruch hätte dieses Altervorsorgeprodukt für weite Kreise unattraktiv gemacht.

Die Neuregelung des § 18a SGB IV gilt im Übrigen nicht, soweit die Ehe noch vor 2002 geschlossen bzw. die Lebenspartnerschaft vor 2002 begründet worden ist und einer der Ehegatten bzw. Lebenspartner vor dem 02.01.1962 geboren ist.

8 Antworten

Entschädigung für Impfschadenam 02.09.2008 | 21:30
Die Versorgung nach § 60 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) wird nicht angerechnet. http://bundesrecht.juris.de/ifsg/BJNR104510000.html#BJNR10451000… http://bundesrecht.juris.de/ifsg/ Nur der Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 3 bis 11 des Bundesversorgungsgesetzes und anderen Gesetzen, die die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, ist (nach neuem Hinterbliebenenrentenrecht) anzurechnen. http://bundesrecht.juris.de/sgb_4/__18a.html
Sternchenam 03.09.2008 | 08:30
Ich muss meinen Eintrag verbessern: Meine Mutter erhält zwischenzeitlich Entschädigungsleistungen nach dem Gesetz über die Hilfe durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen (AntiDHG). Ich bin nicht sicher, ob dies von Bedeutung ist?!
Entschädigung für Impfschadenam 03.09.2008 | 09:57
Entschädigungsleistungen sind weder Erwerbs- noch Erwerbsersatzeinkommen, sondern werden zur Entschädigung für einen erlittenen Gesundheitsschaden gewährt. § 18a SGB 4 - Art des zu berücksichtigenden Einkommens - regelt die anzurechnenenden Einkommensarten abschließend und kann unter http://bundesrecht.juris.de/sgb_4/__18a.html nachgelesen werden.
Fehlende Unterschriftam 03.09.2008 | 09:36
laut google-Findung hat der BP dieses Gesetz nicht unterschrieben und deshalb ist es auch nicht im Bundesanzeiger veröffentlicht worden, und somit nicht gültig.
Witwenrenteam 03.09.2008 | 14:56
Nach meiner Information wird auf die Witwenrente auch Einkommen aus Altervorsorgeverträge angerechnet. Ich habe gelesen, dass Einnahmen aus "Riester-Verträgen" nach § 18a Abs. 1 Satz 2 Nr. SGB IV von der Anrechnung ausgenommen sind. Wie verhält es sich denn mit Verträgen, die über Entgeltumwandlung gefördert worden sind oder für die keine staatliche Förderung in Anspruch genommen wurden. Falls diese anzurechnen sind, was sind die Gründe hierfür?
Witwenrenteam 03.09.2008 | 16:31
Kann ich aus der Antwort schliessen, dass Leistugen aus ungeförderten und im Wege der Entgeltumwandlung geförderten Altersvorsorgeverträgen auf die Witwenrente anzurechen sind, wenn die Ehe nach dem 01.01.2002 geschlossen wurde. Damit wird doch auch die Entgeltumwandlung weniger attraktiv.
Knut Rassmussenam 04.09.2008 | 09:19
So ein Käs... seit Jahren zahlen die Träger Leistungen an die Anti-D-Betroffenen. Und das sicher nicht ohne Rechtsgrundlage.
Witweram 09.09.2008 | 11:34
Ist es richtig, dass bei Hinterbliebenen, die nach 2001 geheiratet haben, Einkommen aus Riester-Verträgen nicht angerechnet werden, Einkommen aus Entgeltumwandlungsverträgen aber anzurechnen sind?
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