Hallo Babsi,
Rechtsgrundlage für die Pfändung von Geldleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist § 54 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I).
Hinterbliebenenrentenabfindungen stellen keine laufende sondern eine einmalige Geldleistung dar.
Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können unter leichteren Voraussetzungen gepfändet werden als laufende Leistungen, da sie nicht der Sicherung des Lebensunterhalts des Berechtigten zu dienen bestimmt sind. Die Pfändung einmaliger Geldleistungen muss jedoch der Billigkeit entsprechen, d.h., das Vollstreckungsgericht hat die Umstände des Einzelfalls zu prüfen.
Der Rentenversicherungsträger muss den Gäubiger über den Wegfall der laufenden Pfändungszahlung informieren und den vorliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss prüfen, ob dieser sich auch auf eine Witwenrentenabfindung erstreckt.
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