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Experten-Antwort

Witwenrente - Antrag - Asien

von Asien12.02.2011 | 17:09
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3 Antworten

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Wie bitte und wo ? erfolgt die Antragstellung einer Witwe die a. mit einem Deutschen verheiratet und b. ihren Lebensmittelpunkt nach dem Ableben des Ehemannes in Asien hat. Sind das analog die selben Formulare z. B. R660 etc. etc. und wer ist bei der sodann Antragstellung behilflich, wenn die Witwe nur eingeschränkt der deutschen Sprache u. Schrift mächtig. Könnte sich die Witwe z. B. an die jew. deutsche Auslandsvertretung wenden ? Danke

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Der Antrag auf die Hinterbliebenenrente kann gemäß § 16 SGB I nicht nur bei dem zuständigen Leistungsträger gestellt werden, sondern wird - bei einem Auslandsaufenthalt -auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.

Zur Fristwahrung genügt zunächst auch der formlose Antrag. Ist ein formeller Rentenantrag erforderlich, werden die erforderlichen Formulare - sofern sie nicht dem Internet entnommen werden - auf Wunsch auch übersandt. Ob die jeweilige Auslandsvertretung beim Ausfüllen der Formulare behilflich ist, sollte im Einzelfall ggf. vorab geklärt werden. Regelmäßig werden dort allerdings nur Anträge entgegengenommen und die Personalien des Antragstellers bestätigt.

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2 Antworten

Schadeam 12.02.2011 | 17:35
Ja das sind die gleichen Formulare.... Sie braucht halt jemand der ihr hilft, an die deutsche Botschaft kann sie sich natürlich wenden; Die asiatischen Behörden werden wohl kaum helfen und dies wohl auch nicht können. (Ich hätte auch Mühe wenn ich hier in Deutschland jemandem bei einem thailändischem indonesischen oder chinesischen Antrag helfen sollte.-:) Alternativ könnte Sie notfalls auch nach D fliegen, wenn es gar nicht anders ginge.
-_-am 12.02.2011 | 18:29
:P Die Vorschrift des § 110 SGB 6 enthält Grundregeln für Leistungen an Berechtigte im Ausland. Danach sind Leistungen grundsätzlich auch zu erbringen, wenn sich Berechtigte im Ausland aufhalten. Die meisten über das Internet erhältlichen Formulare können auch im vertragslosen Ausland verwendet werden. Sofern spezielle Formulare erforderlich sind, wird der zuständige Leistungsträger diese nach der Antragstellung übersenden. Anträge werden bei Personen, die sich ständig oder vorübergehend im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen und sind damit nach § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB 1 wirksam gestellt. Zu den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gehören Botschaften, Gesandtschaften, Konsulate, aber auch amtliche deutsche Vertretungen bei Internationalen Gemeinschaften und Handelsvertretungen.
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