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Experten-Antwort

Witwenrente Bearbeitungszeit

von kinoob01.12.2021 | 07:54
832 Ansichten
2 Antworten
Moin. Meine Mutter ist Ende 2020 verstorben, sie bekam Rente. Daraufhin hat mein Vater mit meiner Hilfe (er ist stark sehbehindert) Witwenrente beantragt. Das Sterbequartal wurde auch sofort ausgezahlt, aber auf die Witwenrente wartet er bis heute - ueber 1 Jahr spaeter.Es kamen Rückfragen von der Rentenversicherung bezüglich Pflegezeiten aus den 1990er Jahren, die wir sofort so gut wir konnten beantwortet haben. Mehrfache Rückfragen bei der Sachbearbeitung wurden stets mit "Wir warten noch auf Unterlagen der Sozialversicherung" o.ä. beantwortet. Meine Frage ist jetzt, ob es nicht eine Frist gibt, innerhalb derer so ein Antrag bearbeitet werden muss. Mein Vater sagt inzwischen dass er längst verstorben sei, bis der Antrag beschieden wird. Leider vermute ich langsam, dass er Recht haben könnte. Kann man hier juristische Hilfe in Anspruch nehmen? Es fällt mir schwer zu glauben, dass so ein Antrag einfach bis ins Unendliche herausgeschoben werden kann, dann müsste ja gar keine Witwenrente mehr gezahlt werden, oder höchstens an die Erben.

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 01.12.2021 | 10:23

Guten Tag kinoob,

für die Erteilung des Bescheides über die Witwerrente Ihres Vaters ist es notwendig, dass das Versicherungsleben Ihrer Mutter nach aktueller Rechtslage geklärt wird. Insofern kann es sein, dass -obwohl Ihre Mutter lange Rente bezogen hat- im Rahmen der aktuellen Antragstellung weitere Ermittlungen und Anfragen seitens der Rentenversicherung notwendig sind.

Den aktuellen Sachstand erfahren Sie daher, wenn Sie sich mit dem Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen.

Sofern weiterhin nicht nachvollziehbar ist, warum der Bescheid über die Gewährung der Hinterbliebenenrente nicht erteilt werden kann, besteht rein rechtlich die Möglichkeit eine Untätigkeitsklage beim Sozialgericht zu erheben. Ohne zutreffenden Grund kann nach Ablauf von 6 Monaten gegen die Nichtbescheidung Klage erhoben werden. Ziel ist also die Erteilung des Bescheides.

Der Rentenversicherungsträger ist verpflichtet, zureichende Gründe für die Nichtbescheidung beziehungsweise die Verzögerung bei der Bescheidung zu benennen. Ob ein zureichender Grund für eine bislang unterbliebene Bescheiderteilung vorliegt, ist nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung der seit Antragstellung verstrichenen Zeit zu beurteilen und unterliegt der gerichtlichen Überprüfung. Wurde mit zureichendem Grund noch nicht entschieden, setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm gesetzten Frist aus.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Experten-Antwortam 01.12.2021 | 10:23

Guten Tag kinoob,

für die Erteilung des Bescheides über die Witwerrente Ihres Vaters ist es notwendig, dass das Versicherungsleben Ihrer Mutter nach aktueller Rechtslage geklärt wird. Insofern kann es sein, dass -obwohl Ihre Mutter lange Rente bezogen hat- im Rahmen der aktuellen Antragstellung weitere Ermittlungen und Anfragen seitens der Rentenversicherung notwendig sind.

Den aktuellen Sachstand erfahren Sie daher, wenn Sie sich mit dem Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen.

Sofern weiterhin nicht nachvollziehbar ist, warum der Bescheid über die Gewährung der Hinterbliebenenrente nicht erteilt werden kann, besteht rein rechtlich die Möglichkeit eine Untätigkeitsklage beim Sozialgericht zu erheben. Ohne zutreffenden Grund kann nach Ablauf von 6 Monaten gegen die Nichtbescheidung Klage erhoben werden. Ziel ist also die Erteilung des Bescheides.

Der Rentenversicherungsträger ist verpflichtet, zureichende Gründe für die Nichtbescheidung beziehungsweise die Verzögerung bei der Bescheidung zu benennen. Ob ein zureichender Grund für eine bislang unterbliebene Bescheiderteilung vorliegt, ist nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung der seit Antragstellung verstrichenen Zeit zu beurteilen und unterliegt der gerichtlichen Überprüfung. Wurde mit zureichendem Grund noch nicht entschieden, setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm gesetzten Frist aus.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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