Hallo,
sofern zum Zeitpunkt des Todes eine rechtsgültige Ehe vorlag und kein Ausschlussgrund nach §105 SGB VI vorliegt, kann ein Anspruch auf Witwenrente bestehen. Dies prüft die Sachbearbeitung im Rahmen der Antragstellung.
Ja, wenn sie zum Zeitpunkt des Todes noch verheiratet waren hat die Frau einen Anspruch auf Witwenrente.
Was soll das denn heißen: "hat daraufhin sich das Leben durch Erhängen genommen"? Gibst Du ihr etwa die Schuld daran, dass der Ex mit seinem Leben nicht klar kommt? Es ist doch allein ihre Sache, mit wem sie ihr Leben verbringen will! Sie ist ein freier Mensch und wa nicht verpflichtet bei dem zu bleiben.
Auch wenn Ihnen das fremd erscheinen mag, Trennungen gehören zu den Suizidgründen und meistens erfolgen dann Schuldzuweisungen von anderen Angehörigen. In der hiesigen Gazette stand weiland eine Annonce eines jungen Mannes. Es hatte sich herumgesprochen, dass er sich vor einen Zug geworfen hatte. In der Annonce schrieben die Eltern "die Welt war in Ordnung, bis" Sie"kam.
Was soll das denn heißen: "hat daraufhin sich das Leben durch Erhängen genommen"? Gibst Du ihr etwa die Schuld daran, dass der Ex mit seinem Leben nicht klar kommt? Es ist doch allein ihre Sache, mit wem sie ihr Leben verbringen will! Sie ist ein freier Mensch und wa nicht verpflichtet bei dem zu bleiben.
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