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Experten-Antwort

Witwenrente: Beitragshöhe (Abzug) für Krankenkassen-und Pflegeversicherung

von Unklar19.02.2025 | 09:19
1909 Ansichten
4 Antworten
Betrifft Witwenrente: Der Verstorbene (Rentner) und auch die hinterbliebene Ehefrau (Rentnerin) sind jeweils in einer Privaten Krankenkasse versichert. Der Ehefrau steht die grosse Witwenrente zu und hier müssen bekanntermaßen auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abgeführt werden. Wie erfolgt hierbei die Berechnung? Eventuell anlog zur Gesetzlichen Krankenversicherung, d.h.Abzug von ca. 14,6% + Zuschlag-und für Pflegeversicherung ca. 4,2% von der Witwenrente)?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 19.02.2025 | 11:18

Hallo,

 

sofern ein Antrag auf eine Witwenrente gestellt wird, wird auch eine Meldung an eine gesetzliche Krankenkasse erfolgen. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner erfüllt sind. Dann würden von der Bruttorente automatisch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abgezogen werden. Sofern Sie jedoch schon viele Jahre privat krankenversichert sind, werden Sie auch weiterhin privat krankenversichert bleiben. Im Rahmen des Antrages kann man dann einen gleich den Zuschuss beantragen. Weiterhin ist das Formular R0821 durch die private Krankenkasse auszufüllen. Sie bekommen dann anschließend die Bruttorente plus den Zuschlag gezahlt. 

 

Sofern bereits eine eigene Altersrente aus der Rentenversicherung bezogen wird, wird ein Gesamtbeitragszuschuss zu einer Rente gezahlt. 

 

Wenn Sie Hilfe beim Ausfüllen des Hinterbliebenenrentenantrages benötigen, wenden Sie sich gerne an eine unserer Auskunfts- und Beratungsstellen. 

 

Vielleicht hilft Ihnen das auch weiter: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/rentner_und_ihre_krankenversicherung.html

3 Antworten

Mondkindam 19.02.2025 | 09:37
Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden nur von der Rente nur einbehalten, wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind. Wenn Sie bereits bisher privat krankenversichert waren bleiben Sie das auch und Sie müssen die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung selbst zahlen. Sie erhalten aber auf Antrag einen Beitragszuschuss zu Ihrer Rente, aber nur für die Krankenversicherungsbeiträge.
Rentenschmiedam 19.02.2025 | 09:37
Bei privat krankenversicherten Rentnern wird durch die DRV kein Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen und abgeführt. Die Rentenzahlung erfolgt Brutto wie Netto. Es besteht u.U. aber ein Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen der Krankenversicherung nach § 106 Sozialgesetzbuch VI. Diesen kann man mittels entsprechender Formulare beantragen. Einen Zuschuss zu den Aufwendungen der Pflegeversicherung gibt es nicht. Mit besten Grüßen
Unklaram 19.02.2025 | 10:23
Mondkind schrieb

Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden nur von der Rente nur einbehalten, wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind. Wenn Sie bereits bisher privat krankenversichert waren bleiben Sie das auch und Sie müssen die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung selbst zahlen. Sie erhalten aber auf Antrag einen Beitragszuschuss zu Ihrer Rente, aber nur für die Krankenversicherungsbeiträge.

Vielen Dank für die Schnelle Antwort. Ich bin Rentnerin, privat krankenversichert und mit der Materie vertraut. Allerdings nicht in Fragen der Witwenrente! Gesetzlich versicherte erhalten einen Abzug zur Krankenversicherung und auch zur Pflegeversicherung von der Witwenrente, der von der Rentenversicherung einbehalten wird. Somit mindert sich die Witwenrente um diesen Betrag. Soweit ich das verstanden habe, werden bei der Privat Krankenversicherten Witwe keine solchen Beträge von der WITWENRENTE abgezogen und der Betrag der Witwenrente bleibt diesbezüglich unverändert? Danke vorab für die Antwort.
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