Hallo Sucher,
eine Hinterbliebenenrente (Witwen-/Witwerrente) muss auf jeden Fall - wie alle anderen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung auch - beantragt werden. Bei verspäteter Antragstellung kann sie für längsten 12 Kalendermonate rückwirkend gezahlt werden.
Erhielt der verstorbener Ehepartner (wie in dem von Ihnen geschilderten Szenario) bereits eine eigene Rente, beginnt die Witwen-/Witwerrente frühestens mit dem auf den Sterbemonat folgenden Monat. Für den Sterbemonat wird noch die volle Versichertenrente gezahlt.
Für die auf den Sterbemonat folgenden drei Kalendermonate (sog. „Sterbevierteljahr“), erhält der Hinterbliebene Ehepartner die Witwen-/Witwerrente in voller Höhe der Versichertenrente.
War der Ehepartner bereits Rentner, kann zudem innerhalb von 30 Tagen nach seinem Tod beim Renten Service der Deutschen Post AG einen Vorschuss auf die Witwen-/Witwerrente beantragt werden. Dafür muss lediglich die Sterbeurkunde, auf der der hinterbliebene Ehepartner eingetragen ist, vorgelegt werden (Hinweis: Einige Bestattungsunternehmen bieten dies auch als Serviceleistung an).
Der Vorschuss beträgt das Dreifache der für den Sterbemonat gezahlten Rente (entspricht also dem sog. Sterbevierteljahr) und wird auf die späteren Witwenrentenansprüche angerechnet.
Der Antrag auf Vorschuss gilt im Übrigen zwar als Rentenantrag, er reicht aber für eine Berechnung der Hinterbliebenenrente nicht aus. Der formelle Rentenantrag muss deshalb trotzdem noch beim zuständigen Rentenversicherungsträger nachgereicht werden.
Weitere Informationen zum Thema Hinterbliebenenrenten finden Sie auch in der Broschüre „Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten“, welche Sie unter
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/hinterbliebenenrente_hilfe_in_schweren_zeiten.pdf?__blob=publicationFile&v=1
herunterladen können.