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Experten-Antwort

Witwenrente - Betriebswitwenrente - kurzfristige Beschäftigung

von Sammy14.03.2023 | 18:48
772 Ansichten
9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich beziehe seit 09/2019 sowohl die gesetzliche Witwenrente (große Witwenrente nach neuem Recht 55%) als auch eine Betriebswitwenrente vom Arbeitgeber meines verstorbenen Mannes. Nun möchte ich eine kurzfristige Beschäftigung (70 Tage Regelung) aufnehmen. Ist das möglich und wenn ja, was wird auf die Witwenrente angerechnet? Vielen Dank vorab

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Sammy,

die Betriebswitwenrente ist kein Einkommen, dass auf Ihre gesetzliche Witwenrente angerechnet wird.

Sie können neben der gesetzlichen Witwenrente einen unschädlichen monatlichen Bruttoverdienst in Höhe von 1584,88 Euro erzielen, dann erfährt die gesetzliche Witwenrente keine Kürzung.

1584,88 Euro abzüglich 40 % = 950,93 Euro

Damit liegt das Einkommen nicht über dem Freibetrag von 950,93 Euro und ist unschädlich.

Sollten auch noch Waisenrenten gezahlt werden, erhöht sich der Freibetrag und damit das mögliche Bruttoentgelt, das Sie unschädlich hinzuverdienen können.

Jeglicher Verdienst ist unverzüglich bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger anzuzeigen.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Sammy,

haben Sie neben Ihrer Hinterbliebenenrente weitere Einkünfte, werden diese auf Ihre gesetzliche Hinterbliebenenrente angerechnet. Die Anrechnung erfolgt jedoch nur dann, wenn Ihre Einkünfte einen festgelegten Freibetrag übersteigen.

Hierfür ist das zu berücksichtigende monatliche Einkommen zu ermitteln.

Kommt es jedoch zu einer Änderung des Einkommens, muss unterschieden werden zwischen einer Einkommenserhöhung und einer Einkommensminderung. Einkommenserhöhungen sind grundsätzlich erst vom nächstfolgenden 1. Juli an zu berücksichtigen .

Einkommensminderungen sind vom Zeitpunkt ihres Eintritts an zu berücksichtigen, wenn das Einkommen voraussichtlich um 10 v. H. geringer ist als das berücksichtigte Einkommen.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Hallo Sammy,

bei kurzfristigen Beschäftigungen beträgt der Kürzungsbetrag 40 Prozent.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

6 Antworten

Abschlägeam 14.03.2023 | 23:23
Im Rahmen eines Freibetrages in Höhe von ca. 950,00 EUR dürfte gar nichts angerechnet werden. Detailliertere Informationen zu Hinzuverdienst bei Hinterbliebenenrente finden Sie auch in dieser Broschüre: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/…
LLam 15.03.2023 | 12:14
Ihre Betriebswitwenrente wird nicht auf ihre gesetzliche Witwenrente angerechnet, da es sich nicht um eine Betriebsrente nach eigener Versicherung (also aus ihren Ansprüchen) handelt. Sie selbst beziehen keine eigene Altersrente? Ihr einziges Einkommen wäre diese Beschäftigung? Bis zum Freibetrag von 950 EUR mtl. Netto keine Anrechung.
Sammyam 17.04.2023 | 09:21
Vielen Dank schon mal für diese Aussagen. Nun bleibt aber folgende Frage: Mal angenommen im April werden es 1700 € brutto, Mai 200 €, im Juni/Juli nichts, August 1600 €, September 2000 €, November 500 € usw... wird das Einkommen am Ende des Jahres gezwölftes oder wird mir nach dem April die Witwenrente gekürzt und ich muss jeden Monat endlosen Papierkram erledigen? Viele Grüße und danke schon mal.
Sammyam 19.04.2023 | 09:50
Vielen Dank... Jetzt hab ich noch eine, hoffentlich letzte Frage... wie wird das zu berücksichtigende Einkommen bei einer kurzfristigen Beschäftigung, bei der der Arbeitgeber alle Kosten inkl. der Steuern übernimmt, berechnet? Werden hier auch 40 % pauschal abgezogen oder gilt dann Brutto = Netto? Vielen Dank
Sammyam 20.04.2023 | 21:24
Das heißt, nur damit ich das ganz sicher richtig verstehe: Wenn ich bei einer kurzfristigen Beschäftigung 1200 € ausbezahlt bekomme - weil der Arbeitgeber sowohl Sozialversicherung, als auch die Steuern übernimmt, dann werden davon 40% abgezogen - ergibt 720 € - und somit erfolgt keine Kürzung der Witwenrente da der Freibetrag von 950 € nicht erreicht bzw. überschritten wurde?
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