Hallo K.Wildemann,
solange Ihr Mann die Rente aus der Unfallversicherung und die Altersrente aus der RV bezieht, wird die RV-Altersrente um den Betrag gekürzt, um den beide Beträge zusammen einen bestimmten Grenzbetrag übersteigen.
Die gleiche Anrechnung erfolgt auch bei Witwenrenten aus UV und RV. Voraussetzung ist dafür natürlich, dass überhaupt Anspruch auf Witwenrente von der BG besteht - dieser setzt regelmäßig voraus, dass der Tod wegen (!) des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit eintritt.
B'son hat natürlich Recht - ich habe die Frage mißverstanden und etwas am Thema vorbei geantwortet.
Die Witwenrente wird aus allen Beiträgen und Zeiten der ungekürzten Altersrente berechnet.
Eine Kürzung kann - wie gesagt - nur eintreten, wenn auch von der BG eine Witwenrente gezahlt würde.
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