Wenn die Ehe nach neuem Recht mindestens 1 Jahr (es gibt Ausnahmen, auf die ich nicht eingehe) gehalten hat (bei altem Recht spielt das Jahr keine Rolle), hat der Hinterbliebene immer ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, wenn der Verstorbene die Wartezeit von 60 Kalendermonate Beitragszeiten erfüllt hat. Im "Sterbevierteljahr" voll danach 55 (neues Recht) oder 60% (altes Recht).