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Zur Experten-Antwort springenHallo Lynn,
die Entscheidung über einen Anspruch auf Witwenrente bei einer Ehedauer von weniger als einem Jahr wird immer nach den ganz individuellen Umständen des Einzelfalles getroffen. Ihre Freundin sollte also auf jeden Fall den Antrag stellen (und natürlich auch den Antrag auf Halbwaisenrente für das Kind - diese Rente ist von der Jahresfrist auf keinen Fall betroffen).
Wie bereits richtig hingewiesen wurde, kommt unter Umständen auch ein Rentensplitting in Frage - dieses könnte zu einem Anspruch auf Erziehungsrente führen, wenn der Anspruch auf die Witwenrente nicht besteht. Dazu müsste Ihre Freundin sich aber individuell in einer unserer Auskunfts- und Beratungsstellen beraten lassen.
Falls es nicht klappt, wird Sie W*lfgang sicher über ein mögliches Rentensplitting aufklären. Hatte er sicher in seiner „umfangreichen“ Beratung vergessen darauf hinzuweisen.Gibt es die Möglichkeit, dass meine Freundin trotzdem eine Witwenrente beziehen kann, obwohl sie das vorgesehene Jahr nicht erreicht haben?Hallo Lynn, ja, möglich. "Sind gemeinsame leibliche Kinder vorhanden oder erziehen Hinterbliebene ein minderjähriges Kind der Verstorbenen oder erwartet die Hinterbliebene ein Kind des Verstorbenen, kann dies gleichfalls gegen eine Versorgungsehe/Versorgungspartnerschaft sprechen." lesen Sie mal hier nach: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… Antrag stellen und abwarten. Im Ergänzungsvordruck R0510 zum Hinterbliebenenrentenantrag wird speziell dazu nachgefragt. Gruß w.
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