Hallo Lynn,
die Entscheidung über einen Anspruch auf Witwenrente bei einer Ehedauer von weniger als einem Jahr wird immer nach den ganz individuellen Umständen des Einzelfalles getroffen. Ihre Freundin sollte also auf jeden Fall den Antrag stellen (und natürlich auch den Antrag auf Halbwaisenrente für das Kind - diese Rente ist von der Jahresfrist auf keinen Fall betroffen).
Wie bereits richtig hingewiesen wurde, kommt unter Umständen auch ein Rentensplitting in Frage - dieses könnte zu einem Anspruch auf Erziehungsrente führen, wenn der Anspruch auf die Witwenrente nicht besteht. Dazu müsste Ihre Freundin sich aber individuell in einer unserer Auskunfts- und Beratungsstellen beraten lassen.