Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Witwenrente

von Hella16.07.2010 | 10:32
4877 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Ich war seit 1975 mit meinem Mann verheiratet. Nach seinem Tod 2009 bekomme ich die Witwenrente. Werden auf den Hinzuverdienst von 718 Euro auch die anteilige Werksrente meines Mannes angerechnet und Zinserträge angerechnet? Danke

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

3
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Hella,

bei der anteiligen Werksrente Ihres Mannes handelt es sich um abgeleitetes Einkommen, das aufgrund des Todes geleistet wird. Abgeleitetes Einkommen wird nicht auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.

Zinserträge als Vermögenseinkommen werden nur berücksichtigt, wenn Ihre Witwenrente nach dem seit 1.1.2002 geltenden Recht zu bestimmen ist. Sie haben vor dem 1.1.2002 geheiratet und bei einer Heirat im Jahr 1975 ist davon auszugehen, dass mindestens ein Ehegatte vor dem 2.1.1962 geboren ist. Damit erfüllen Sie die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift, wonach auch Vermögenseinkommen nicht angerechnet wird.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Hella,

bei der anteiligen Werksrente Ihres Mannes handelt es sich um abgeleitetes Einkommen, das aufgrund des Todes geleistet wird. Abgeleitetes Einkommen wird nicht auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.

Zinserträge als Vermögenseinkommen werden nur berücksichtigt, wenn Ihre Witwenrente nach dem seit 1.1.2002 geltenden Recht zu bestimmen ist. Sie haben vor dem 1.1.2002 geheiratet und bei einer Heirat im Jahr 1975 ist davon auszugehen, dass mindestens ein Ehegatte vor dem 2.1.1962 geboren ist. Damit erfüllen Sie die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift, wonach auch Vermögenseinkommen nicht angerechnet wird.

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Hallo Hella,

bei der anteiligen Werksrente Ihres Mannes handelt es sich um abgeleitetes Einkommen, das aufgrund des Todes geleistet wird. Abgeleitetes Einkommen wird nicht auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.

Zinserträge als Vermögenseinkommen werden nur berücksichtigt, wenn Ihre Witwenrente nach dem seit 1.1.2002 geltenden Recht zu bestimmen ist. Sie haben vor dem 1.1.2002 geheiratet und bei einer Heirat im Jahr 1975 ist davon auszugehen, dass mindestens ein Ehegatte vor dem 2.1.1962 geboren ist. Damit erfüllen Sie die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift, wonach auch Vermögenseinkommen nicht angerechnet wird.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

ickeam 16.07.2010 | 10:55
Hallo Hella, zur Werksrente: nein! Diese Werksrente erhalten Sie ja auch, weil Ihr Mann verstorben ist. Zu den Zinseinkünften: diese würden nur angerechnet werden, wenn die Heirat vor dem 01.01.2002 war (trifft zu) und beide Ehepartner ab dem 02.01.1962 geboren sind. Das dürfte nicht zutreffen. Gruß icke
Arnoldam 16.07.2010 | 11:10
In ihrem Fall nein, da Sie vor 1992 geheiratet haben und die Vertrauensschutzregelung damit auf Sie zutrifft. So ist die Einkommensanrechnung im Einzelnen geregelt : Angerechnet werden normalerweise und wenn keine Vertrauensschutzregelung greift : Erwerbseinkommen: ■Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen ■Dienstbezüge, ■Vorruhestandsgeld Kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen: ■Krankengeld und Arbeitslosengeld (auch aus privater Versicherung), ■Verletztengeld, ■Mutterschaftsgeld, ■Übergangsgeld Dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen: ■Renten der gesetzlichen Rentenversicherung aus eigener Versicherung, ■Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, ■Ruhegehalt und vergleichbare Bezüge, ■Renten der berufsständischen Versorgung, ■Zusatzrenten der öffentlich-rechtlichen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen (zum Beispiel Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder), ■Betriebsrenten, ■Private Versorgungsrenten, ■Höherversicherungsanteile aus einer Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung Vermögenseinkommen: * Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Einkommensteuergesetzes nach Abzug des Sparerpauschbetrages, Einnahmen aus Versicherungen im Sinne von § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd EStG nach Abzug des Sparerpauschbetrages, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Sinne von § 21 EStG nach Abzug der Werbungskosten, Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften (früher: "Spekulationsgewinne") im Sinne des § 23 EStG (in erster Linie handelt es sich hier um "kurzfristige" Weiterveräußerung von Immobilien und Wertpapieren), soweit sie mindestens 512 Euro im Kalenderjahr - nach Abzug der Werbungskosten - betragen, Zu den n i c h t anrechenbaren Einkünften gehören unter anderem: ■Sämtliche Renten wegen Todes (Ausnahme: Erziehungsrente) sowie Leistungen der Hinterbliebenenversorgung (zum Beispiel Witwenpension), ■Arbeitslosengeld II/Sozialgeld, ■Sozialhilfe, ■Leistungen der Grundsicherung (frühestens ab 01.07.2003) Für die Einkommensanrechnung wird das Bruttoeinkommen durch Abzug bestimmter Pauschalwerte auf das anzurechnende Nettoeinkommen vermindert. Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen !! : Die Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen sind anzuwenden, wenn ■der versicherte Ehegatte vor dem 1.1.2002 verstorben ist oder ■der Versicherte Ehegatte zwar nach dem 31.12.2001 verstorben, aber die Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2.1.1962 geboren ist. Liegen die Voraussetzungen für die Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen vor, werden folgende - unter dem Abschnitt "Anzurechnende Einkommen" aufgeführte Einkommensarten - auf die Witwen- und Witwerrente nicht angerechnet: ■Krankengeld und Arbeitslosengeld aus privater Versicherung · Betriebsrenten ■Private Versorgungsrenten ■Zusatzrenten der öffentlich-rechtlichen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen (zum Beispiel Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) ■Höherversicherungsanteile aus einer Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung ■Vermögenseinkommen http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_7112/SharedDocs/de/…
Hellaam 16.07.2010 | 12:32
Danke für die ausführlichen Antworten. LG Hella
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026