Wie ich aus Ihrer Frage entnommen habe, handelt es sich um eine Betriebsrente aus den Anwartschaften von Ihrem verstorbenen Mann. Dies bedeutet, dass es eine Hinterbliebenenbetriebsrente ist. Wenn ja; erfolgt keine Anrechnung auf die Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Ihre eigene Versichertenrente wird mit einem Nettorentenbetrag in der Einkommensanrechnung berücksichtigt. Dabei handelt es sich nicht um den tatsächlichen Nettorentenbetrag, sondern um einen pauschal ermittelten Nettobetrag. Der Pauschalabzug richtet sich nach dem Rentenbeginn der Altersrente. Eine Kürzung der Witwenrente tritt nur dann ein, wenn Ihr Nettobetrag der Versichertenrente den zum Zeitpunkt der Rentenanpassung festgelegten Freibetrag übersteigt. Ab dem 01.07.2016 liegt der Freibetrag bei 803,88 EUR. Der übersteigende Betrag wird mit 40% an der Witwenrente angerechnet. Sollten Sie ein weiteres anrechenbares Einkommen haben, ist es ebenfalls in die Berechnung einzubeziehen. Ein Beispiel für die Berechnung: Sollte Ihre Nettoaltersrente den Freibetrag in Höhe von 803,88 EUR um 100,00 EUR überschreiten, werden 40,00 EUR an der Witwenrente angerechnet.