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Experten-Antwort

Witwenrente, eigene Rente und Mieteinnahme

von noname*w*21.05.2019 | 10:47
227 Ansichten
2 Antworten

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Guten Morgen! Ich beziehe seit 25 Jahren Witwenrente von meinem verstorbenen Mann (*1945). Dieses Jahr im Dezember gehe ich selbst in Rente. Ich besitze eine Eigentumswohnung, in der ich selbst lebe. Sie ist noch nicht ganz abbezahlt. Meine Tochter (30) möchte sich in ca. 3 Jahren ebenfalls eine Wohnung als Vorsorge kaufen, da sie bis dahin noch einen großen Kredit abbezahlen muss. Nun stieß sie aber auf eine sehr tolle und vergleichsweise günstige Wohnung, die ihr gut gefällt und die sie eigentlich sofort nehmen würde. Allerdings bringt sie noch kein großes Eigenkapital mit und, da sie momentan einen großen Kredit mit fast 500,- Euro monatlich tilgt, wäre die Wohnung aktuell für sie zu teuer. Wir hatten überlegt, ob ich die Wohnung kaufe und an meine Tochter vermiete, da ich 1. aktuell bessere Konditionen bekomme und 2. dadurch für meine Tochter die monatlichen Aufwendungen geringer wären. Doch nun bekomme ich Zweifel, denn andererseits wird ja jegliches Einkommen von meiner Rente abgezogen. Hat jemand einen Tipp, wie wir es angehen könnten? Natürlich könnte man auch noch 3 Jahre warten und meine Tochter kauft dann selbst (in 3 Jahren ist ihr Kredit getilgt). Aber bei manchem Schnäppchen möchte man ja doch gerne zuschlagen und schauen, was möglich ist :)

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo User noname*w*,

wie User Besserwisser Ihnen geschrieben hat, werden Miteinnahmen in Ihrem Fall nicht als anrechenbares Einkommen bei Ihrer Witwenrente berücksichtigt, da für Sie das „alte“ Hinterbliebenenrecht gilt. Sie und Ihr verstorbener Ehemann sind vor dem 02.01.1962 geboren und Sie hatten vor dem 01.01.2002 geheiratet.

Bitte beachten Sie jedoch bei Mieteinnahmen den steuerlichen Aspekt.

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1 Antworten

Besserwisseram 21.05.2019 | 11:26
Hallo, kaufen Sie die Wohnung und vermieten Sie diese an Ihre Tochter. Mieteinnahmen werden in Ihrem Fall nicht auf die Witwenrente angerechnet da in Ihrem Fall noch das alte Recht gilt, vor 1962 geboren und vor 2002 geheiratet.
Deutsche Rentenversicherung
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