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Experten-Antwort

Witwenrente, eigene Rente und schwankender Minijob

von CH15.09.2021 | 13:12
271 Ansichten
6 Antworten

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Hallo, die Frage betrifft meine Mutter. Sie bezieht seit 7 Jahren Witwenrente. Seit 01.08. diesen Jahres erhält sie eine eigene Rente in Höhe von 666€ netto (West). Ab diesem Zeitpunkt hat sie auch einen versicherungspflichtigen Minijob für 230€ monatlich aufgenommen. Wegen eines Todesfalls in der Firma würde sie nun für 3 Monate einspringen und ca. 1200€ verdienen. Wie würde sich dieser höhere Lohn auf ihre Witwenrente auswirken und wann (sofort oder erst nächstes Jahr)? Müsste sie mit einer Kürzung rechnen? Vielen Dank CH

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo CH,

zu Ihren Fragen hier die Kurzfassung:

ein höherer Lohn wirkt sich - wie Wunschname schon vollkommen richtig geschrieben hat - erst zum 01.07.2022 aus

und

eine mögliche Anrechnung - mit dem höheren Lohn für die drei "eingesprungenen" Monate - kann dann zur Kürzung führen, wenn die eigene Rente und der gleichzeitige Hinzuverdienst am 01.07. noch über dem Freibetrag liegen. Liegen die Einkünfte unter dem Grenzbetrag, sollten sie mindestens 10 % geringer als das maßgebliche Vorjahreseinkommen sein. Also heißt dies , dass die genauen Angaben zum Einkommen gemacht werden müssen und erst bei Bekanntgabe dieser am 01.07.2022 die Einkommensermittlung und ggf. Kürzung erfolgen wird.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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5 Antworten

Siehe hieram 15.09.2021 | 14:56
zur Ermittlung des Nettobetrages auf Einkünfte neben der Witwenrente lesen Sie bitte auch hier: https://www.haufe.de/personal/entgelt/minijob-waehrend-hinterbli… Berücksichtigt wird im Fall Ihrer Mutter die eigene Brutto-Rente abzüglich pauschal 14 % = Netto der Minijob - versicherungspflichtig abzüglich 40% = Netto - versicherungsfrei abzüglich 0 % = Netto Der monatliche Freibetrag beträgt derzeit 902,62 EUR (West). Nur vom darüber hinausgehenden Betrag werden 40% von der Rente abgezogen. Informieren Sie sich etwas ausführlicher zur Hinterbliebenenrente und Hinzuverdienst auch hier: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/…
Ihr Wunschnameam 15.09.2021 | 14:28
Eine Erhöhung des Entgeltes wirkt sich grundsätzlich erst zum nächsten 1.7. (2022) aus. Eine Verminderung um min. 10% würde sich sofort auswirken. D.h. bei bereits vorher bekannter Befristung der 1.200 EUR auf 3 Monate muss Ihre Mutter sich keine Sorgen machen, dass irgendwas passieren könnte.
CHam 15.09.2021 | 16:00
Vielen Dank für die Antworten. Wenn meine Mutter also ab 01.12.2021 wieder nur ihre 230€ hinzuverdient, werden die 3 x 1200€ rückwirkend nicht berücksichtigt und führen zu keiner Minderung der Witwenrente. Habe ich das so richtig verstanden?
Genauam 15.09.2021 | 16:35
Hallo CH, zu Ihren Fragen hier die Kurzfassung: ein höherer Lohn wirkt sich - wie Wunschname schon vollkommen richtig geschrieben hat - erst zum 01.07.2022 aus und eine mögliche Anrechnung - mit dem höheren Lohn für die drei "eingesprungenen" Monate - kann dann zur Kürzung führen, wenn die eigene Rente und der gleichzeitige Hinzuverdienst am 01.07. noch über dem Freibetrag liegen. Liegen die Einkünfte unter dem Grenzbetrag, sollten sie mindestens 10 % geringer als das maßgebliche Vorjahreseinkommen sein. Also heißt dies , dass die genauen Angaben zum Einkommen gemacht werden müssen und erst bei Bekanntgabe dieser am 01.07.2022 die Einkommensermittlung und ggf. Kürzung erfolgen wird. Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Vielen Dank für die Antworten. Wenn meine Mutter also ab 01.12.2021 wieder nur ihre 230€ hinzuverdient, werden die 3 x 1200€ rückwirkend nicht berücksichtigt und führen zu keiner Minderung der Witwenrente. Habe ich das so richtig verstanden?
Ja, genau das steht in den bisherigen Beiträgen.
Hobbyexperteam 16.09.2021 | 07:20
Vielen Dank für die Antworten. Wenn meine Mutter also ab 01.12.2021 wieder nur ihre 230€ hinzuverdient, werden die 3 x 1200€ rückwirkend nicht berücksichtigt und führen zu keiner Minderung der Witwenrente. Habe ich das so richtig verstanden?
Schwankende Einkünfte aus einer Beschäftigung im Jahre 2021 wirken sich bei der Berechnung der Witwenrente erst ab dem 01.07.2022 aus. Zu diesem Zeitpunkt wird ein Durchschnittsverdienst aus dem Jahre 2021 ermittelt und dieser Durchschnittsverdienst ist dann grundsätzlich die Grundlage für die Berechnung der Witwenrente ab dem 01.07.2022. Für den Fall, dass das laufende Einkommen ab dem 01.07.2022 allerdings mindestens 10 % geringer ist als das durchschnittliche Vorjahreseinkommen, wird davon abweichend das laufende Einkommen für die Einkommensanrechnung zugrunde gelegt. Falls das zugrunde zu legende Gesamteinkommen unterhalb des dann gültigen Freibetrages (zur Zeit 902,62 EUR, ab 01.07.2022 noch nicht bekannt) liegt, kommt es auch dann zu keiner Anrechnung. Das Einkommen führt daher akut zu keiner anderen Höhe der Witwenrente und nach Ihren Ausführungen voraussichtlich auch nicht ab dem 01.07.2022.
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