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Witwenrente: Einkommensanrechnung

von Christine10.09.2009 | 20:28
953 Ansichten
4 Antworten
Ich erhalte große witwenrente, die aufgrund zusätzl.erwerbseinkommen aus einem Teilzeitjob bereits ein bißchen gekürzt ist. Seit Januar 2009 konnte ich meine Arbeitszeit für ein Jahr um einige Stunden aufstocken, sodass ich natürlich auch etwas mehr verdiene. Diese Einkommenserhöhung wurde bei der jetzigen Neuberechnung zum 1.07.2009 noch nicht berücksichtigt, da man ja das Vorjahreseinkommen zugrunde gelegt hat. Eigentlich läuft die Stundenerhöhung zum 31.12.09 aus. Nun meine 1. Frage: Welches Einkommen wird bei der nächsten Rentenneuberechnung zum 1.07.2010 zugrunde gelegt, wenn ich ab 1.01.2010 wieder mit meiner alten, geringeren Stundenzahl bei entsprechend niedrigerem Einkommen arbeite? Das höhere Einkommen aus dem Jahr 2009 oder das niedrigere, dass ich dann ab 1.1.2010 wieder erhalte? Und die 2. Frage: Wie sieht es aus, wenn ich die erhöhte Stundenzahl bis 30.06.2010 beibehalten könnte, also erst ab 1.7.2010 wieder wie ursprünglich arbeitete und auch erst ab 1.07.2010 wieder weniger Einkommen erzielte?

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 11.09.2009 | 12:03

Hallo Christine,

Einkommensänderungen sind vom Zeitpunkt der nächsten Rentenanpassung an zu berücksichtigen indem man das im Durchschnitt erzielte monatliche Erwerbseinkommen des letzten Kalenderjahres zugrundelegt.

Es erfolgt ein Vergleich mit dem lfd. Einkommen vom Anpassungsmonat (i.d.R. Juli eines Jahres). Das niedrigere Einkommen wird bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt.

Das hieße, wenn Sie ab 01.07.2010 wieder ein geringeres Einkommen hätten als das durchschnittliche Einkommen aus dem Jahr 2009, so würde nur das geringere Einkommen berücksichtigt. Dies erfolgt unabhängig von der Einkommenshöhe im ersten Halbjahr 2010. Es ist nur erforderlich, dass das laufende Einkommen in mindestens drei aufeinander folgenden Monaten im Durchschnitt geringer ist, als das zuletzt berücksichtigte Einkommen.

3 Antworten

Haseam 11.09.2009 | 07:35
Hallo, Sie spüren hier Lücken auf. 07/2010 wird das Einkommen aus 2009 zu Grunde gelegt. Sollte sich das Einkommen 07/2010 dauerhaft mindest 10% verringern wird diese angerechnet.
-_-am 11.09.2009 | 08:30
Bei Erwerbseinkommen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 gilt als monatliches Einkommen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 das im letzten Kalenderjahr aus diesen Einkommensarten erzielte Einkommen, geteilt durch die Zahl der Kalendermonate, in denen es erzielt wurde. Ist im letzten Kalenderjahr Einkommen nach Absatz 2 nicht erzielt worden, gilt als monatliches Einkommen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 das laufende Einkommen. Einkommensänderungen sind erst vom nächstfolgenden 1. Juli an zu berücksichtigen. Minderungen des berücksichtigten Einkommens können vom Zeitpunkt ihres Eintritts an berücksichtigt werden, wenn das laufende Einkommen im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens zehn vom Hundert geringer ist als das berücksichtigte Einkommen. Jährliche Sonderzuwendungen sind mit einem Zwölftel zu berücksichtigen. http://www.bundesrecht.juris.de/sgb_4/__18b.html… http://www.bundesrecht.juris.de/sgb_4/__18d.html…
Ahaam 11.09.2009 | 09:21
Wichtig: Minderungen des lfd. Einkommens immer gleich SELBST mitteilen - nur so können Änderung (zu Ihren Gunsten) zeitnah berücksichtigt werden!!!
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