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Experten-Antwort

Witwenrente-Einkommensanrechnung laufendes Gehalt plus Zinsauszahlung

von Rechtsunsicherheit22.10.2025 | 15:18
235 Ansichten
10 Antworten
Folgendes Problem: Mein Einkommen wird auf die Witwenrente seit Ende 2022 angerechnet. Zusätzlich habe ich im November und Dezember 2024 Zinsauszahlungen für Tagesgeld bekommen, die den Sparerpauschbetrag überschreiten. Dann wurde im Rahmen einer Anhörung der Zinsbetrag rückwirkend ab 01.07.2024 bis 30.06.2025 auf meine Witwenrente nach § 48 SGB X angerechnet, mit einer entsprechenden Nachzahlung für mich. Nach meiner Recherche ist hier aber § 18 d SGB IV anzuwenden. Also erst zum 01.07.2025. Da ich in 2025 keine Zinserträge habe, wäre hier zum 01.07.2025 0 Euro anzusetzen, damit 10% geringer als in 2024. Auch dies ist § 18 SGB IV zu entnehmen. Begründet wird durch den RV-Träger jetzt, dass ich ab 01.01.2024 Zinserträge erhalten habe und sie daher ab 01.07.2024 zu berücksichtigen wären. Eigentlich wären Einkunftsarten getrennt voneinander (jeweils Prüfung 10 % geringer) zu behandeln, dies wurde gar nicht begründet. Liege ich hier falsch? An wen kann ich mich wenden, um ein Klageverfahren zu vermeiden? Die A+B-Stellen Auskünfte waren leider sehr unverbindlich. Viele Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 23.10.2025 | 09:05

Hallo Rechtsunsicherheit,

 

Zu Ihrem Problem mit der Einkommensanrechnung auf die  Witwenrente und der Rückwirkung durch Zinsauszahlungen möchten wir Ihnen folgendes mitteilen.

 

Nach § 48 des zehnten Sozialgesetzbuches (SGBX ) können Verwaltungsakte mit Wirkung auf frühere Zeiträume aufgehoben oder geändert werden, wenn sich die Verhältnisse ändern-hier also die Einkünfte aus Zinserträgen.

 

Allerdings steht bei Ihnen scheinbar die Frage im Raum, ob stattdessen § 18 des vierten Sozialgesetzbuches (SGBIV) zur Anwendung kommt, der eine Anpassung des Einkommens mit einer Verringerung ( zum Beispiel 10 % weniger) ab dem 01.07. des Folgejahres vorsieht.

 

Wichtig ist, dass unterschiedliche Einkommensarten ( zum Beispiel Arbeitslohn, Kapitalerträge) getrennt geprüft und ihre Einkommensanrechnung jeweils individuell beurteilt werden müssen. Es ist tatsächlich üblich, dass der Rentenversicherungsträger die Zinserträge zum Zeitpunkt ihres Zuflusses ( hier ab 01.01.2024 ) berücksichtigt, ohne eine 10% -ige Anpassung ab Juli 2025 vorzunehmen.

 

Wenn Ihnen in der Anhörung oder im Bescheid die Begründung für diese Vorgehensweise fehlt und Ihnen Auskünfte möglicherweise nicht weiterhelfen, haben Sie auch die Möglichkeit, sich  zum Beispiel  an einen Sozialverband wie den Sozialverband VdK Deutschland e.V.(VdK) oder den Sozialverband Deutschland (SoVD) zu wenden oder sich durch einen Fachanwalt für Sozialrecht beraten zu lassen.

 

Diese können Sie auch rechtlich begleiten, um ein Klageverfahren zu vermeiden.

 

Hier noch die Kontaktdaten der Sozialverbände :

 

Sozialverband Deutschland e.V. (SoVD)

Stralauer Straße 63

10179 Berlin

 

Telefon : 030-72 62 22-0

 

E-Mail: kontakt@sovd.de

 

Web.: www.sovd.de

 

Sozialverband VdK Deutschland e.V.:

Brienner Straße 11

80333 München

 

Telefon : 089 211 27-0

 

E-Mail: kontakt@vdk.de

 

Web: www.vdk.de

 

Diese Verbände bieten umfangreiche sozialrechtliche Beratung und Unterstützung beim Umgang mit Renten-und Sozialfragen an.

 

Beide Sozialverbände unterhalten auch bundesweit Regionalstellen, die für den Kundenverkehr geöffnet sind. Diese können Sie, je nach Bedarf, auf den Websites der Verbände abrufen.

 

Mit diesen Ausführungen hoffen wir Ihnen, hier erst einmal weiter geholfen zu haben.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam

 

 

9 Antworten

Was soll das?am 22.10.2025 | 15:40
Sie stellen eine derart individuell Frage in einem anonymen Forum, obwohl Sie schon in einer Auskunfts- und Beratungsstelle waren? Was stimmt mit Ihnen nicht, dass Sie hier, ohne Einsicht in Ihre Unterlagen, eine zielführende Antwort erwarten?🤦‍♂️
SBam 22.10.2025 | 16:22
Sie sprechen von einem Klageverfahren. Vorher steht doch der Widerspruch. Was sagt denn der Widerspruchsbescheid? Sie wurden doch auch vorher angehört. Woher jetzt Ihr plötzlicher Sinneswandel? Schon sehr merkwürdig Ihre Schilderungen und hier ohne Akteneinsicht sicher nicht zu klären.
bielz24am 22.10.2025 | 22:06
Ich finde die Frage interessant. Habe aber keine Antwort. Bei mir wird auch teilweise rückwirkend zum 01.01. und anderes zum 01.07. angerechnet. Den Roten Faden habe ich noch nicht gefunden.
Flauscham 23.10.2025 | 04:23
Ein Bescheid kann nach § 48 SGB X aufgehoben werden, wenn die Verhältnisse sich geändert haben. Es ist also keine Paragraph zur Einkommensanrechnung, sondern eine Vorgabe für Verwaltungshandeln. Warum und weshalb das rückwirkend geschehen ist, kann ohne Akteneinsicht nicht gesagt werden. Da können hier nur Vermutungen angestellt werden. Im § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X sind ja mehrere Möglichkeiten aufgelistet, weshalb eine Rücknahme des Bescheides erfolgen kann. Und in der Regel muss es im Bescheid auch begründet sein, warum der § 48 SGB X angewendet wurde. Ich Wurde denn überhaupt gegen den Bescheid fristgerecht Widerspruch eingelegt? Auskunft kann Ihnen hier also nur der zuständige Rentenversicherungsträger geben.
Naajaam 23.10.2025 | 04:34
Also eine EK Anrechnung nach 48 SGB X gibt es nicht, das ist der Paragraph zur Aufhebung von Bescheiden. Bitte den BX nochmal entsprechend vollständig lesen und/oder zur Beratung gehen, eine EK Anrechnung zur Witwenrente erfolgt immer nach § 97 SGB VI in Verbindung mit den §§18 ff SGB IV. Bei Rücknahme 48 SGB X müssten Sie etwas "versäumt haben" ob wissentlich oder nicht erstmal egal. Ich stelle mal die Vermutung in den Raum, sie haben entsprechende Zinsbeträge nicht bei der erstmaligen EK-Berechnung angegeben? Dadurch könnte $48 SGB X einschlägig werden, genaueres hierzu kann Ihnen aber nur ihre DRV sagen.
Praxisam 23.10.2025 | 04:42
Die Zinsen wurden zwar erst Ende 2024 ausgezahlt, sie sind aber bereits seit dem 01.01.2024 entstanden. Es gilt hier NICHT das Zuflussprinzip, wie man es beispielsweise aus dem Steuerrecht kennt. Folgerichtig gelten die Zinsen bereits ab 01.01.2024 als Einkommen. Aber weil es sich um eine Erhöhung des Gesamteinkommens handelt, wirkt es sich erst ab dem 01.07.2024 aus. Aus meiner Sicht ist alles korrekt gelaufen. Was Ihre Annahme betrifft, die 10%-Klausel sei für jede Einkommensart getrennt anzuwenden, so irren Sie sich. Maßgeblich ist das Gesamteinkommen.
Praxisam 23.10.2025 | 04:51
@Naaja: "Bei Rücknahme 48 SGB X müssten Sie etwas "versäumt haben" ob wissentlich oder nicht erstmal egal." Es ist nicht zwangsläufig so, dass man eine Pflicht versäumt haben muss. Wenn es um die Anrechnung von Einkommen geht, genügt es, dass sich dieses verändert hat, um eine Bescheidaufhebung zu begründen (§ 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB X).
Trolljägeram 23.10.2025 | 08:25
Maximiliane schrieb

Was stimmt mit Ihnen nicht, dass Sie als pöbelnder Mob andere runtermachen

Und das vom Forenclown🤡, der nicht eine sinnvolle Antwort geben kann. Du musst Dich doch in Grund und Boden schämen, wenn Du die Reaktionen unterschiedlichster User auf Deine Beiträge liest. Dir hört doch in Deinem Umfeld sowieso niemand mehr zu.😂
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