Hallo Sasu,
ein Anspruch auf Witwerrente setzt voraus, dass der Status „Witwer“ gegeben ist, derjenige nach dem Tod nicht erneut geheiratet hat und die/der Verstorbene die allgemeine Wartezeit erfüllt.
Bei Eheschließungen ab dem 1. Januar 2002 wird eine Witwerrente nur noch gezahlt, wenn die Ehe mindestens ein Jahr bestanden hat. Dabei gibt es Ausnahmen: Stirbt der Ehepartner/Ehepartnerin zum Beispiel bei einem Unfall, besteht auch bei kürzerer Ehedauer ein Rentenanspruch.
Die Staatsangehörigkeit bzw. der Wohn- oder Arbeitsstaat spielen dabei keine Rolle.
Liegen die genannten Voraussetzungen vor, sollte ein Rentenantrag gestellt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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