Die Besteuerung von Hinterbliebenenrenten, die einer Versichertenrente folgen, hängt vom Rentenbeginn der Versichertenrente des Verstorbenen ab. Wenn eine Hinterbliebenenrente ohne vorhergehende Versichertenrente gezahlt wird, ist der tatsächliche Rentenbeginn maßgebend. Weil bei Witwen und Witwerrenten zusätzliches Einkommen angerechnet wird, kann es bei Hinterbliebenenrenten zu abweichenden Werten kommen.
Beispiel:
Fritz K. erhielt seit 2006 eine Altersrente. Sein individueller Freibetrag betrug damit 48 Prozent seiner Jahresbruttorente 2007. Er starb im Jahr 2013 und seine Frau Luisa erhält eine Witwenrente. Ihr Freibetrag beträgt seit dem Jahr 2014 48 Prozent der Witwenrente des Jahres 2014.