Hallo, Alexander,
ergänzend zu den Beiträgen von „Berater“ und „W°lfgang“ teilen wir Ihnen mit, dass eine solche Kürzung für die genannten Personen aufgrund eines bestehenden Vertrauensschutzes bei einem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland vor dem 07.05.1996 (Art. 6 § 4b FANG) nicht gegeben hat. Als Einzelperson hat die Witwe also, wie bereits geschildert, keinen tatsächlichen Anspruch mehr auf weitere Leistungen, da sie ja, wie sie angegeben haben, bereits selbst 25 EP erreicht hat.
Um Ihre Frage zu beantworten gibt es also durchaus auch Hinterbliebene, die einen Anspruch auf Witwenrente von mehr als 0,00 EUR haben können. Entweder wenn der eigene Anspruch weniger als 25 EP beträgt oder der Zuzug nach Deutschland vor dem o.g. Termin lag.
Zur anderen Frage, warum ein Hinweis nicht erfolgte, dass es zu keiner Zahlung aus der beantragten Rente kommen kann, können wir leider keine Aussage treffen, da nicht bekannt ist, wo der Antrag gestellt wurde.
Ergänzend zur Aussage von KSC bzgl. Antragsaufnahme im Rathaus: Viele Verbandsgemeindeverwaltungen unterstützen die DRV dankenswerterweise sehr als „antragaufnehmende Stellen“ und leiten die Anträge an die zuständige DRV weiter. Sie müssen dabei grds. NICHT beratend tätig werden und auch nicht wissen, ob ein Antrag, wie im vorliegenden Fall, dazu führt, ob es auch zu einer tatsächlichen Zahlung kommt. Fragen zum Bescheid werden aber auf jeden Fall von der DRV beantwortet!