Hallo Tamara,
grundsätzlich besteht nach einer Scheidung kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente.
Trotz Scheidung kann aber eine Hinterbliebenenrente gezahlt werden, wenn
- die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden wurde
- der/die Überlebende nach der Ehescheidung zu Lebzeiten des früheren Ehepartners oder der früheren Ehepartnerin nicht wieder geheiratet hat
- der/die Überlebende im letzten Jahr vor dem Tod des früheren Ehepartners oder der früheren Ehepartnerin von ihm oder ihr Unterhalt erhalten hat oder einen Anspruch darauf hatte und
- der frühere Ehepartner oder die frühere Ehepartnerin bis zu seinem oder ihrem Tod die Mindestversicherungszeit (Wartezeit genannt) von fünf Jahren erfüllt hat oder beispielsweise durch einen Arbeitsunfall ums Leben gekommen ist oder bereits eine Rente bezogen hat.
Eine weitere Möglichkeit der Rentenzahlung ist die sogenannte Erziehungsrente.
Diese wird gezahlt, wenn
- die Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben worden ist
- der geschiedene Ehepartner verstorben ist,
- der/die Überlebende unverheiratet geblieben und keine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist und
- der/die Überlebende ein eigenes oder ein Kind des früheren Ehepartners (auch Stief- und Pflegekind, Enkel oder Geschwister), das noch keine 18 Jahre alt ist, erzieht. Das Gleiche gilt für ein behindertes eigenes Kind oder Kind des früheren Ehepartners, unabhängig vom Alter des Kindes.
Sind die o.g. Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf eine Rente wegen Todes.
Um ganz sicher zu sein, kann Ihre Mutter aber gerne in einem persönlichen Beratungstermin (zu buchen unter 0800 1000 4800) die Voraussetzungen prüfen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung