Der Pauschalabzug von 40 % des Bruttoeinkommens betrifft z. B. versicherungspflichtige Beschäftigungen. Bei geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigungen ist kein Pauschalabzug vorzunehmen.
Auch ein geringfügiges Überschreiten des maßgeblichen Freibetrages führt zu einem (teilweisen) Ruhen der Witwenrente.
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sind kein Einkommen gem. § 97 Sozialgesetzbuch VI in Bezug auf die Witwenrente.
Mögliche Auswirkungen einer Beschäftigungsaufnahme auf die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes können von hier nicht beurteilt werden.
Sonstige evtl. anzurechnenden Einkommensarten sind in Ihrem Rentenbescheid aufgeführt.
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