Zum 01.07. eines Jahres wird grundsätzlich vom Rentenversicherungsträger eine neue Einkommensermittlung vorgenommen. Auch wenn sich das maßgebenden Einkommen im Vergleich zum Vorjahr nicht verändert hat, kann zumindest der Freibetrag durch eventuelle Veränderung des aktuellen Rentenwerts eine andere als die bisher berücksichtigte Höhe haben.
Einkommensminderungen sind vom Zeitpunkt ihres Eintritts an zu berücksichtigen, wenn das Einkommen voraussichtliche um 10% geringer ist als das berücksichtigte Einkommen. Liegt die Ursache der Einkommensminderung in dem Bezug eines kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommens (z.B. Krankengeld), wird dieses (geminderte) Einkommen nur so lange berücksichtigt, wie es gezahlt wird.
Einkommenserhöhungen sind grundsätzlich erst vom nachfolgenden 01. Juli an zu berücksichtigen. Einkommensänderungen durch einmal gezahltes Vermögenseinkommen (unabhängig davon, ob es sich um eine Einkommenserhöhung oder eine -minderung handelt) sind hiervon abweichend ab Beginn des Kalendermonats, für den es als erzielt gilt, zu berücksichtigen.