Hallo Ani,
die Kindererziehungszeiten werden in Ihrem Beispiel nur bei der Mutter angerechnet.
Bei der Hinterbliebenenrente nach neuem Recht ergibt sich eine andere Berücksichtigung der Kinder.
Hierfür gibt es eine „Kinderkomponente“ für Witwen und Witwer, die Kinder erzogen haben. Die Kinderkomponente soll die Absenkung des Versorgungssatzes bei der großen Witwenrente beziehungsweise Witwerrente von 60 Prozent auf 55 Prozent ausgleichen, also die Absenkung des Rentenartfaktors von 0,6 auf 0,55 in der allgemeinen Rentenversicherung.
Der als Kinderkomponente zu gewährende Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten richtet sich nach der Dauer der Erziehung von Kindern bis zur Vollendung ihres dritten Lebensjahres. Hierbei wird abgestellt auf die Summe der Anzahl an Kalendermonaten mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die der Witwe beziehungsweise dem Witwer zugeordnet ist. Maßgebend sind die Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vom Ablauf des Monats der Geburt des Kindes an.
Insofern werden die Kinder der Witwe auch bei der Berechnung der Witwenrente berücksichtigt, aber mit einem anderen rechtlichen Hintergrund. Es handelt sich somit nicht um eine "doppelte" Anrechnung.