Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenHallo Joschi,
maßgeblich zur Prüfung des Hinzuverdienstes im Rahmen einer Hinterbliebenenrente bei geringfügiger Beschäftigung ist das Bruttoarbeitsentgelt. Dieser Betrag wird dann zur Einkommensanrechnung herangezogen.
Das tatsächliche Nettoarbeitsentgelt ist also unerheblich.
Der Einkommensanrechnung ist der Brutto-Betrag zugrunde zu legen.
Sofern nur ein Minijob ausgeübt wird, fallen für den Arbeitnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge an.
Insofern ist uns unbegreiflich, welche Abgaben der Arbeitgeber hier auf den Lohn noch draufschlägt, bevor die Meldung abgegeben wird. Eine Rücksprache im Lohnbüro ist sicher sinnvoll.
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