Hallo Joschi,
maßgeblich zur Prüfung des Hinzuverdienstes im Rahmen einer Hinterbliebenenrente bei geringfügiger Beschäftigung ist das Bruttoarbeitsentgelt. Dieser Betrag wird dann zur Einkommensanrechnung herangezogen.
Das tatsächliche Nettoarbeitsentgelt ist also unerheblich.