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Experten-Antwort

Witwenrente nach altem Recht - Erhöhung des Aufstockungsbetrages bei Altersteilzeit

von Gaby16.09.2015 | 09:54
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6 Antworten

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Guten Morgen, ich habe seit dem 01.12.2014 Altersteilzeit für 60 Monate (bis zum regulären Rentenbeginn) vereinbart und ich habe Anspruch auf die große Witwenrente nach altem Recht. Mein Arbeitgeber will Arbeitsplätze abbauen. Aufgrund nun abgeschlossener Verhandlungen ist im Sozialplan geregelt, dass zur Rentenversicherung statt der vereinbarten 90% nun 100% Beiträge gezahlt werden und statt des bisherigen Aufstockungsbetrages von 30% gibt es 40%. Diese Regelung gilt ab 01.01.2015 rückwirkend und ich habe aufgrund einer Zusatzvereinbarung ebenfalls Anspruch auf alle ausgehandelten Vergünstigungen. Zusätzlich gibt es noch eine Prämie von 15.000 EUR, die in einer Summe oder als zusätzlicher Aufstockungsbetrag in Höhe von 230 EUR ab Januar 2015 rückwirkend bis zum Rentenbeginn 01.12.2019 gezahlt würde. Der Rest in Höhe von 1430 EUR würde mit Beginn der Freistellungsphase brutto ausgezahlt. Meine Frage: Gibt es bei der großen Witwenrente eine Grenze des nicht auf das Gehalt anrechenbaren Aufstockungsbetrages? Wenn ich mich für die monatl. Auszahlung entscheiden würde, käme ich auf 804 EUR. Mein Arbeitgeber schreibt, dass die Erhöhung frei ist von Sozialabgaben und Steuern Da ich noch keine Steuererklärung incl. eines ATZ-Jahres gemacht habe, weiß ich nicht, ob das so stimmt (bzgl. der Steuern) Meines Wissens muss ich dem Finanzamt aufgrund des Aufstockungsbetrages aber eine nicht unerhebliche Nachzahlung zahlen. Ich muss mich bis Mitte Oktober entscheiden, welche Variante ich wähle. Falls Sie der Meinung sind, dass ich mich bzgl. der Steuern anderweitig erkundigen sollte, können Sie mir ein geeignetes Forum nennen? Vorab schon Danke für hilfreiche Antworten. Gruß Gaby

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Gaby,

Batrix hat Ihnen schon die richtige Antwort gegeben: solange das a l t e Hinterbliebenenrentenrecht anzuwenden ist, werden die steuerfreien Aufstockungsbeiträge nicht als Einkommen bei der Witwenrente berücksichtigt.

Zu Ihren steuerlichen Fragen kann die Rentenversicherung keine Auskünfte erteilen. Ob es ein vergleichbares Forum für Steuerfragen gibt, weiß ich leider nicht.

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5 Antworten

Batrixam 16.09.2015 | 12:13
Guten Tag, wenn es sich bei Ihnen um das alte Hinterbliebenenrecht handelt (mind. ein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren und Heirat vor dem 01.01.2002 oder Versterben des Ehegatten vor dem 01.01.2002), dann werden die Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit ohnehin nicht als Einkommen auf die Hinterbliebenenrente angerechnet, sondern nur die 50% Grundlohn! (Sollte dies anders in Ihrem Rentenbescheid stehen, sollten Sie sich umgehend mit einer Auskunfts- und Beratungsstelle in Ihrer Nähe in Verbindung setzen bzw. dort vorsprechen!) Bezgl. der Versteuerung ist es so, dass die Aufstockungsbeträge bei ATZ grundsätzlich selbst nicht zu versteuern sind, bei der Ermittlung des Steuersatzes allerdings mitzugezählt werden (Progressionsvorbehalt). Daher kommt es in den meisten Fällen bei ATZ zu Steuernachzahlungen. Wie sich das konkret bei Ihnen auswirkt müssten Sie ggf. mit einem Steuerberater oder dem Lohnsteuerhilfeverein klären.
W*lfgangam 16.09.2015 | 21:01
Hallo Batrix, ja und nein, da gibt es einen Stichtag (Rentenbeginn vor/nach 2008?), ab dem die Aufstockungsbeträge sehr wohl wieder als Einkommen bei der Hinterbliebenenrente mitzählen. Gruß w.
Batrixam 16.09.2015 | 22:44
Hallo W*lfgang, nein, da gibt es keinen Stichtag, außer den 01.01.2002 ("altes" oder "neues" Recht). Bei Anwendung des "alten" Rechts werden die Aufstockungsbeträge nicht als Einkommen angerechnet! http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
Gabyam 17.09.2015 | 11:28
Vielen Dank allen für Ihre Antworten! Ich werde mich bezgl der Steuern anderweitig erkundigen. Mit freundlichem Gruß Gaby
Deutsche Rentenversicherung
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