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Witwenrente nach Heirat

von shadow26.08.2008 | 14:11
2139 Ansichten
4 Antworten
habe iminternet gelesen unnter "Geld vom Staat" das es angeblich nach dem 1.1.2009 kein totalwegfall einer Witwenrente nach erneuter Heirat mehr gibt. Stimmt diese Aussage?

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 27.08.2008 | 10:11

Tatsächlich entfällt bei Wiederheirat der Hinterbliebenenrentenanspruch. Bitte teilen Sie diesen Sach-verhalt unter Vorlage der Heiratsurkunde Ihrem Rententräger mit. Sie erhalten aus diesem Anlass eine Abfindung der Witwenrente im Umfang des 24-fachen Monatsbetrags aus den letzten zwölf Monaten (nach Einkommensanrechnung) vor der Wiederheirat; die höheren Zahlungen aus dem Sterbeviertel-jahr würden dabei außen vor bleiben.

Sollte die erneute Ehe gleich aus welchen Gründen beendet werden, besteht nochmals ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach dem vorletzten Ehegatten. Ansprüche nach dem letzten Ehegatten werden voll auf die Leistung angerechnet. Dies gilt selbst dann, wenn Sie nach Scheidung zum Bei-spiel im Hinblick auf diese Witwenrente auf Unterhalt verzichten würden; es würde dann ein fiktiver Unterhalt berechnet.

Mit der Hinterbliebenenrente soll eben immer das wegfallende Einkommen des Unterhaltspflichtigen ersetzt werden. Ab Wiederheirat ist der neue Mann Ihnen gegenüber zum Unterhalt verpflichtet.

3 Antworten

Vorsichtam 26.08.2008 | 14:24
Stimmt nicht! Nach Wiederheirat wird die Witwenrente eingestellt. Ggf. erfolgt eine Abfindung - die zu beantragen ist. NAch Scheidung dieser erneuten Ehe oder Tod des neuen Ehepartners kann die Witwenrente wiederaufleben - auf Antrag. Dies aber nur einmal.
Agnesam 26.08.2008 | 15:26
Hallo shadow, die Frage haten wir hier schon einmal. Der beitrag unter dieser Homepage ist so nicht zutreffend. Richtig ist tatsächlich, dass Sie ab 1.1.2009 nach deutschem K i r c h e n r e c h t (wenn Sie das glücklich macht) heiraten können. Zivilrechtlich ist dies völlig ohne Bedeutung, d.h. Sie sind rechtlich mit allen Vor- und Nachteilen nicht verheiratet. Agnes
-_-am 26.08.2008 | 21:37
Das im Personenstandsgesetz bis 31.12.2008 noch enthaltene Verbot der religiösen Voraustrauung (siehe http://bundesrecht.juris.de/persstdg/__67.html)… entfällt ab 01.01.2009. Lesen Sie zur Änderung des Personenstandsgesetzes in http://de.wikipedia.org/wiki/Verbot_der_religi%C3%B6sen_Voraustr… nach. Dort finden Sie auch entsprechende Links zur Sache. Für die gesetzliche Rentenversicherung ist nur die standesamtliche Trauung von Bedeutung. Es ändert sich also nichts. Die neue Gesetzesfassung finden Sie unter http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl107s0122.pdf.… Im Mittelpunkt der Reform steht die Einführung elektronischer Personenstandsregister anstelle der bisherigen Personenstandsbücher. Dabei entfällt das kaum bekannte und oft mit dem Stammbuch der Familie verwechselte Familienbuch, einige seiner Funktionen erfüllen künftig das Ehe-, Lebenspartnerschafts- und das Geburtenregister. Die selten benutzten Abstammungsurkunden und Geburtsscheine werden abgeschafft, die Geburtsurkunde bleibt erhalten. Zudem wird die Benutzung der Personenstandsregister, insbesondere zu Forschungszwecken, neu geregelt. Mehr unter http://de.wikipedia.org/wiki/Personenstandsrechtsreformgesetz…
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