Tatsächlich entfällt bei Wiederheirat der Hinterbliebenenrentenanspruch. Bitte teilen Sie diesen Sach-verhalt unter Vorlage der Heiratsurkunde Ihrem Rententräger mit. Sie erhalten aus diesem Anlass eine Abfindung der Witwenrente im Umfang des 24-fachen Monatsbetrags aus den letzten zwölf Monaten (nach Einkommensanrechnung) vor der Wiederheirat; die höheren Zahlungen aus dem Sterbeviertel-jahr würden dabei außen vor bleiben.
Sollte die erneute Ehe gleich aus welchen Gründen beendet werden, besteht nochmals ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach dem vorletzten Ehegatten. Ansprüche nach dem letzten Ehegatten werden voll auf die Leistung angerechnet. Dies gilt selbst dann, wenn Sie nach Scheidung zum Bei-spiel im Hinblick auf diese Witwenrente auf Unterhalt verzichten würden; es würde dann ein fiktiver Unterhalt berechnet.
Mit der Hinterbliebenenrente soll eben immer das wegfallende Einkommen des Unterhaltspflichtigen ersetzt werden. Ab Wiederheirat ist der neue Mann Ihnen gegenüber zum Unterhalt verpflichtet.
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