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Experten-Antwort

Witwenrente nach Inanspruchnahme einer Sterbehilfe des Partners

von Linda 19.11.2025 | 14:30
403 Ansichten
16 Antworten
Sehr geehrte Damen und Herren, mich würde folgendes interessieren: Wenn sich der Partner/die Partnerin für eine assistierte Sterbehilfe entscheidet, hat der/die Hinterbliebene dann trotzdem Anspruch auf Witwenrente? Vielen Dank für Ihre Antwort, Linda

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 19.11.2025 | 15:15

Hallo Linda,

 

Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht nicht für die Personen, die den Tod vorsätzlich herbeigeführt haben (§ 105 SGB VI). Voraussetzung des § 105 SGB VI ist die Rechtswidrigkeit der Tat. Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht zum Beispiel auch nicht bei Tod durch eine vorsätzliche Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB). Ob Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht, hängt von der strafrechtlichen Beurteilung ab. 

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

15 Antworten

Na jaam 19.11.2025 | 14:53
Wenn der Partner/die Parnerin länger wie ein Jahr mit der/dem zukünftigen Hinterbliebenen verheiratet war: dann ja...
.am 19.11.2025 | 15:16
Falsch! schrieb

Da Sterbehilfe in Deutschland verboten ist, eher nein!

Falsch - ist es nicht - siehe Kessler Zwillinge & Marc Kirch Besser informieren
Na jaam 19.11.2025 | 16:43
Falsch! schrieb

Da Sterbehilfe in Deutschland verboten ist, eher nein!

Ist Ihnen entgangen, dass Sterbehilfe per se eben nicht mehr verboten ist?! Die Gesetzteslage ist (leider...) bis dato noch nicht eindeutig geregelt; aber "verboten" ist nur die sog. kommerzielle Sterbehilfe, wo der "Sterbehelfer" dem Sterbewilligen soz. gegen eine Bezahlung "Gift spritzt". Siehe auch das Beispiel von Alice und Ellen Kessler. Insofern halte ich die Aussage des Experten auch für etwas irreführend, sorry.
Erst denken, dann schreiben.am 19.11.2025 | 17:00
. schrieb

Falsch - ist es nicht - siehe Kessler Zwillinge & Marc Kirch

Besser informieren

Deine Antwort ist auch wirklich nicht mehr wert als ein Punkt.😂 Wer sagt denn, dass bei den Kessler-Zwillingen eine Hinterbliebenenrente gezahlt wird? Erst denken, dann schreiben!
Meine Güte!am 19.11.2025 | 17:13
eben schrieb

z.B. H o s p i z v e rein kontaktieren.

Und ein Hospizverein kann das strafrechtlich beurteilen? Meine Güte was sind hier für Koniferen, ganz sicher aber keine Koryphäen unterwegs🤦‍♂️! Die Frage ist sowieso absurd oder plant man einen Tod mit der anschließenden Hinterbliebenenversorgung?
KSCam 19.11.2025 | 20:32
Lasst es doch mit diesen z.T. Unnötigen Kommentaren. Die Expertenantwort ist doch eindeutig: es kommt darauf an wie die Hilfe zum Suizid strafrechtlich bewertet wird - darüber braucht doch niemand hier zu rätseln, keiner kennt Hintergründe und Stammtischparolen helfen konkret keinem.
Praxisam 20.11.2025 | 07:15
Experte/in schrieb

Hallo Linda,

 

Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht nicht für die Personen, die den Tod vorsätzlich herbeigeführt haben (§ 105 SGB VI). Voraussetzung des § 105 SGB VI ist die Rechtswidrigkeit der Tat. Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht zum Beispiel auch nicht bei Tod durch eine vorsätzliche Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB). Ob Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht, hängt von der strafrechtlichen Beurteilung ab. 

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Das ist grundsätzlich richtig, aber nur dann relevant, wenn die Hinterbliebene selbst die Sterbehilfe leistet. Das lässt sich aus der Fragestellung aber nicht entnehmen. Wenn also jemand anderes die Sterbehilfe leistet, besteht sehr wohl Anspruch auf die Witwenrente, da sich § 105 SGB VI ausschließlich auf die Tat durch die Hinterbliebene selbst bezieht.
abcam 20.11.2025 | 09:49
KSC schrieb

Lasst es doch mit diesen z.T. Unnötigen Kommentaren.

Die Expertenantwort ist doch eindeutig: es kommt darauf an wie die Hilfe zum Suizid strafrechtlich bewertet wird - darüber braucht doch niemand hier zu rätseln, keiner kennt Hintergründe und Stammtischparolen helfen konkret keinem.

Man informiere sich bei einem Hospiz- oder Palliativverein, die selbstbestimmtes Sterben organisieren und begleiten. Das ist nicht einfach, aber rechtssicher möglich. Notfalls werden dann sogar Beamte miteingeladen, um das bestätigen zu können.
Lindaam 21.11.2025 | 09:33
Hallo "Praxis", die Erklärung des "Experten" war für mich zunächst nicht ganz klar, aber mit deinen Anmerkungen habe ich es verstanden, vielen Dank dafür! Danke auch an alle anderen, wobei mancher Gedankengang nach meiner sachlichen Frage schon irritiert: "Die Frage ist sowieso absurd oder plant man einen Tod mit der anschließenden Hinterbliebenenversorgung?" "Naja, wenn man jemanden um die Ecke bringt, wenn auch aus verständlichen Motiven und damit quasi die Hinterbliebenenrente vorsätzlich herbei führt... " Was in dem genannten Fall mit der Witwenrente geschieht, ist tatsächlich nur im Zusammenhang mit dem Freitod der Kesslers aufgekommen ist. Mir geht´s gut und meinem Mann auch, ich lote keine Möglichkeiten aus, mich seiner zu entledigen 😊 Viele Grüße, schönes Wochenende!! Linda
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