Hallo Linda,
Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht nicht für die Personen, die den Tod vorsätzlich herbeigeführt haben (§ 105 SGB VI). Voraussetzung des § 105 SGB VI ist die Rechtswidrigkeit der Tat. Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht zum Beispiel auch nicht bei Tod durch eine vorsätzliche Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB). Ob Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht, hängt von der strafrechtlichen Beurteilung ab.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Wenn der Partner/die Parnerin länger wie ein Jahr mit der/dem zukünftigen Hinterbliebenen verheiratet war: dann ja...
Da Sterbehilfe in Deutschland verboten ist, eher nein!
Da Sterbehilfe in Deutschland verboten ist, eher nein!
Ist Ihnen entgangen, dass Sterbehilfe per se eben nicht mehr verboten ist?!
Die Gesetzteslage ist (leider...) bis dato noch nicht eindeutig geregelt; aber "verboten" ist nur die sog. kommerzielle Sterbehilfe, wo der "Sterbehelfer" dem Sterbewilligen soz. gegen eine Bezahlung "Gift spritzt".
Siehe auch das Beispiel von Alice und Ellen Kessler.
Insofern halte ich die Aussage des Experten auch für etwas irreführend, sorry.
Falsch - ist es nicht - siehe Kessler Zwillinge & Marc Kirch
Besser informieren
Ist Ihnen entgangen, dass Sterbehilfe per se eben nicht mehr verboten ist?!
Die Gesetzteslage ist (leider...) bis dato noch nicht eindeutig geregelt; aber "verboten" ist nur die sog. kommerzielle Sterbehilfe, wo der "Sterbehelfer" dem Sterbewilligen soz. gegen eine Bezahlung "Gift spritzt".
Siehe auch das Beispiel von Alice und Ellen Kessler.
Insofern halte ich die Aussage des Experten auch für etwas irreführend, sorry.
z.B. H o s p i z v e rein kontaktieren.
Ist Ihnen entgangen, dass Sterbehilfe per se eben nicht mehr verboten ist?!
Die Gesetzteslage ist (leider...) bis dato noch nicht eindeutig geregelt; aber "verboten" ist nur die sog. kommerzielle Sterbehilfe, wo der "Sterbehelfer" dem Sterbewilligen soz. gegen eine Bezahlung "Gift spritzt".
Siehe auch das Beispiel von Alice und Ellen Kessler.
Insofern halte ich die Aussage des Experten auch für etwas irreführend, sorry.
Hallo Linda,
Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht nicht für die Personen, die den Tod vorsätzlich herbeigeführt haben (§ 105 SGB VI). Voraussetzung des § 105 SGB VI ist die Rechtswidrigkeit der Tat. Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht zum Beispiel auch nicht bei Tod durch eine vorsätzliche Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB). Ob Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht, hängt von der strafrechtlichen Beurteilung ab.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Lasst es doch mit diesen z.T. Unnötigen Kommentaren.
Die Expertenantwort ist doch eindeutig: es kommt darauf an wie die Hilfe zum Suizid strafrechtlich bewertet wird - darüber braucht doch niemand hier zu rätseln, keiner kennt Hintergründe und Stammtischparolen helfen konkret keinem.
Das ist grundsätzlich richtig, aber nur dann relevant, wenn die Hinterbliebene selbst die Sterbehilfe leistet. Das lässt sich aus der Fragestellung aber nicht entnehmen. Wenn also jemand anderes die Sterbehilfe leistet, besteht sehr wohl Anspruch auf die Witwenrente, da sich § 105 SGB VI ausschließlich auf die Tat durch die Hinterbliebene selbst bezieht.
Und ein Hospizverein kann das strafrechtlich beurteilen? Meine Güte was sind hier für Koniferen, ganz sicher aber keine Koryphäen unterwegs🤦♂️!
Die Frage ist sowieso absurd oder plant man einen Tod mit der anschließenden Hinterbliebenenversorgung?
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