Hallo Witwe,
in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt bei der Hinterbliebenenrente eine Vertrauensschutzregelung zur Anwendung des „alten Rechts“ (insbesondere) der Einkommensanrechnung, wenn:
- der versicherte Ehepartner vor 2002 gestorben ist oder
- der versicherte Ehepartner zwar nach 2001 gestorben ist, aber die Ehe vor 2002 geschlossen und mindestens einer von beiden Ehepartnern vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.
Nach Ihren Angaben erfüllen Sie eigentlich nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des „alten Rechts“, so dass Ihre Ausführungen zur Witwenrente als solches nicht schlüssig sind.
Sie sollten sich zur Klärung daher unmittelbar mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen. Sollte sich Ihre Frage jedoch auf den Bezug einer Unfallwitwenrente aus der Unfallversicherung beziehen, wäre die zuständige Berufsgenossenschaft der richtige Ansprechpartner.