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Experten-Antwort

Witwenrente - neues Recht

von Lou11.12.2011 | 10:38
3463 Ansichten
4 Antworten
hallo, eine frau bekommt witwenrente nach neuem recht. ihr mann ist bei einem verkehrsunfall / arbeitsunfall verstorben. der anwalt der frau verlangt jetzt von der haftpflichtversicherung des unfall-verursachers eine entschädigung. der anwalt möchte die entschädigung nicht monatlich sondern in einer größeren summe auf einmal ausgezahlt haben (Kapitalisierung). Fragen: hätte eine solche zahlung der haftpflichtversicherung auswirkungen auf die hinterbliebenenrenten?? oder ist das eine andere "baustelle" und hat mit den gestzlichen hinterbliebenenrente nichts zu tun?? vielen dank im voraus! Lou

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 12.12.2011 | 07:32

Grundlage ist § 18a Abs. 3 Nr. 10 SGB IV

Angerechnet werden:

Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen, allgemeinen Unfallversicherungen sowie sonstige private Versorgungsrenten.

Von der Regelung des § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 10 SGB 4 werden sämtliche Renten aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen, allgemeinen Unfallversicherungen sowie sonstige private Versorgungsrenten erfasst.

Experten-Antwortam 12.12.2011 | 11:30

Feli hat recht.

Auf die Rente wegen Todes sind nur Einkommen anzurechnen, soweit sie vom Rentenberechtigten 'selbst erworben' sind.

Ein Einkommen ist dann nicht 'selbst erworben', wenn es von einer anderen Person erwirtschaftet (erworben) wurde und nach seinem Tode dem Empfänger der Rente wegen Todes als Hinterbliebenenleistung zugute kommt. Als Hinterbliebenenleistung kommen insbesondere in Betracht:

· Sämtliche Hinterbliebenenrenten (Witwen-/Witwerrente, Waisenrente,

· Leistungen der Hinterbliebenenversorgung (Witwen-/Witwergeld, Waisengeld),

· Kapital-Lebensversicherung, wenn die versicherte Person vor dem Auszahlungstermin verstirbt (Leistung im Todesfall).

Keine Hinterbliebeneneinkünfte - sondern anrechenbare eigene Einkünfte - liegen vor, wenn das Ererbte (zum Beispiel Gewerbebetrieb, landw. Nutzflächen, Kapitalvermögen, vermietete oder verpachtete Immobilien) vom Hinterbliebenen verwertet wird. Das gilt auch, wenn ein vom Verstorbenen geschlossener Vertrag vom Erben unverändert fortgeführt wird. In diesem Fall fließen die Erträge nach dem Tod nicht mehr dem Verstorbenen, sondern dem Erben (als Gläubiger) direkt als eigenes Einkommen zu.

2 Antworten

-/-am 11.12.2011 | 12:58
Mal abgesehen davon, daß es m. E. zu den Aufgaben des Anwalts gehört, diese Frage zu klären, könnte bei einem Arbeitsunfall auch die zuständige BG bzw. UK tangiert sein.
Feliam 12.12.2011 | 09:48
Na, da hat sich aber unser Experte sehr schwammig ausgedrückt. Angerechnet wird alles genannte Einkommen, aber nur, wenn es nicht vom Verstorbenen herrührt. Alle Ansprüche, die vom Verstorbenen abgeleitet werden (Hinterbliebenenrenten, Entschädigungsleistungen, Lebensvers. aus Anlass des Todes, Erbschaften) werden nicht auf die Witwenrente angerechnet.
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