Hallo Berliner50,
im Rahmen der Einkommensanrechnung wird bei Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit der Prozentsatz von 39,8% zur Ermittlung des anzusetzenden Nettoeinkommens abgezogen. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um eine geringfügige Tätigkeit handelt. Ein Abzug von 0% kommt nur bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ohne eigenen Beitragsanteil in Betracht.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung