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Experten-Antwort

Witwenrente, Selbstständigkeit, Hartz4 und Erwerbsminderung

von Sonnenblume19.08.2015 | 19:08
1270 Ansichten
4 Antworten

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Hallo, ich habe eine etwas schwierige Frage. Meine Situation ist folgende: Bin chronisch erkrankt, Jahrgang '67. Seit 2007 freiberuflich tätig. 2009 Baby verloren und ebenfalls Krankschreibung und Bezug von Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenkasse als Selbstständige. Dann wieder als Freiberuflerin gearbeitet. Habe von zirka Oktober 2010 bis Anfang 2012 Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenkasse als Selbstständige bezogen. Seit 2011 große Witwenrentenbezugs-berechtigt. Mein Mann war erwerbsgemindert und ist Jan. 2011 verstorben.von 2012 bis 2014 wieder als Selbstständige gearbeitet. Von Juli 2014 bis Juni 2015 Hartz4, Krankenstand seit August 2014. Reha Herbst 2014 und Juli und August 2015 Reha (Phase II) endet nächste Woche. Wegen fehlender Bedürftigkeit (Witwenrentennachzahlung) seit Juli 2015 nur noch Witwenrentenbezieherin. Keine Berechtigung für Hartz4 oder Arbeitslosengeld. Noch im Krankenstand. Feiwillige Beiträge von April 2015 bis jetzt. Antrag auf freiwillige Beiträge ist aber noch nicht stattgegeben, die Zahlung wurde aber von mir schon im Juli 2015 durchgeführt vor Rehabeginn, um keine Lücke entstehen zu lassen. Die Selbstständigkeit soll nur noch nebenberuflich, wenn überhaupt weitergeführt werden. Nun ist meine Erwerbsfähigkeit nicht mehr voll da und ich würde gerne eine Teilerwerbsminderungsrente beantragen. Würden trotz fehlender Beiträge seit 2007 mir eine teilweise Erwerbsminderungsrente zustehen? Alle von mir unten genannten Paragraphen leiten sich aus dem SGB VI ab. Ich vermute meine mögliche Berechtigung aus den §58 bezüglich der Anrechnungszeiten, die zwar beitragsfrei waren aber eben angerechnet wurden. Zudem leite ich dies auch aus dem §59 bezüglich der Zurechnungszeit, wegen des Bezuges der großen Witwenrente ab. Ebenso war ich im Laufe meines Berufslebens schon mehr als 5 Jahre Rentenversichert und habe zudem ein 20 jähriges Kind. Meine, zwar große Witwenrente ist aber monetär sehr klein und reicht nicht zum Lebensunterhalt. Ich wäre sehr dankbar, wenn mir jemand zum weiteren Verständnis erklären kann, ob ich richtig liege und was ich jetzt machen soll. Welche Fristen oder Anträge soll ich gegebenenfalls stellen und was darf ich auf keinen Fall versäumen. Was muss und kann ich jetzt tun? Kann ich eventuell auch noch nach §197 einen Härtefallantrag stellen, um Beiträge noch für das Jahr 2014 nachzuzahlen? Gibt es für mich Hilfen um eine Arbeit zu finden und zu prüfen, wie weit ich eine Arbeit im Angestelltenverhältnis adäquat erfüllen kann? Und wie schon gefragt, bin ich Erwerbsminderungsrentenberechtigt? Danke. Sonnenblume

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Sonnenblume,

das ist für uns schwer zu beurteilen, da wir Ihr Vericherungskonto nicht kennen. Um Sicherheit bzgl. der Frage zu erhalten, würde ich an Ihrer Stelle eine Auskunft- und Beratungsstelle aufsuchen, dort kann man einen Blick in Ihr Versicherungskonto werfen und prüfen, ob die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und ebenfalls Ihnen bei der Antragstellung helfen.

Unter folgender Andresse können Sie online einen Termin in Ihrer Nähe vereinbaren:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/01_kontakt_und_beratung/02_beratung/01_beratung_vor_ort/01_servicezentren_beratungsstellen_node.html

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

KSCam 19.08.2015 | 19:35
Neben insgesamt 5 Beitragsjahren müssten Sie für die EM rente in den letzten 5 Jahre vor Eintritt der EM 3 Jahre pflichtversichert gewesen sein. Das liegt wohl eher nicht vor - aber vereinbaren Sie doch einen Termin bei den Kollegen in der nächsten Beratungsstelle, dann wird das zu klären sein.....erst wenn versicherungsrechtlich alles klar ist, macht es Sinn die medizinische Frage zu klären, ob überhaupt volle oder teilweise EM vorliegt.
Sonnenblumeam 19.08.2015 | 20:31
Zitat von KSC anzeigenausblenden
Vielen Dank für Ihre Antwort. Die Abklärung hat, bzw. findet gerade statt und es sieht so aus als ob eine teilweise Erwerbsminderung vorhanden ist. Dies ist auch wichtig, ohne die Möglichkeit einer Rente. Es ist schon relevant, ob eine Möglichkeit einer Rente da wäre beziehungsweise, ob auch die Möglichkeit bestünde Hilfen zum Finden für eine Arbeit vielmehr auch für einen möglichen Arbeitgeber finanziellen Hilfen möglich wären. Einen Termin habe ich Mitte September bei der Rentenversicherung. Ich möchte es aber schon vorab wissen mit was ich zu rechnen habe oder eben nicht und welche Anträge ich jetzt schon stellen müsste. Ich frage mich eben, ob die von mir genannten Paragraphen richtig verstanden worden sind.
Feliam 20.08.2015 | 08:58
Der § 58 (Anrechnungszeiten) könnte für Sie Bedeutung haben bzgl. der Erfüllung der besonderen versicherungsrechtl. Voraussetzungen (in den letzten 5 Jahren mind. 3 Jahre Pflichtbeiträge) bezüglich der Verlängerung des 5-Jahreszeitraumes. Mit den Pflichtbeiträgen könnte es knapp werden. § 59 hat für Sie in diesem Zusammenhang keine Bedeutung, da die Zurechnungszeit dem Versicherungskonto Ihres Ehemannes gutgeschrieben wird und daher nichts mit Ihren eigenen Versicherungszeiten zu tun hat. Der Antrag auf Zahlung von freiwilligen Beiträgen dürfte keinen Sinn haben, da für die EM-Rente Pflichtbeiträge gefordert sind. Denn eine Zahlung von 5 Jahren Beiträgen vor 1984 dürfte schon allein aufgrund Ihres Geburtsjahres ausscheiden. Warten Sie den Beratungstermin ab. Bezüglich evtl. Antragstermine kann immer auf die Terminvereinbarung rückdatiert werden.
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