Hallo Ramona,
als Arbeitsentgelt wird der nach § 3 Abs.1 Nr. 1 Bst a AltTZG gezahlte Aufstockungsbetrag bei der Einkommensanrechung berücksichtigt. Es wird also der Betrag angerechnet, den Sie tatsächlich erhalten, und nicht der Betrag, der als sozialversicherungspflichtiges Bruttoentgelt der Meldung zugrunde liegt.