Sofern die Hinterbliebenenrente im Jahre 2005 oder früher begonnen hat, ist diese Rente mit 50 % zu versteuern. Insofern haben Sie vom Grundsatz Recht. Inwiefern abzugsfähige und damit nicht zu versteuernde Aufwendungen, wie z. B. Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge, vorhanden sind, wäre im Rahmen der Einkommensteuererklärung durch Sie selbst bzw. einen Steuerberater zu überprüfen. Hierdurch dürfte sich das zu versteuernde Einkommen noch senken.