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Witwenrente und Einkommensanrechnung aus KURZFRISTIGER Beschäftigung

von Stern des Südens26.09.2019 | 18:24
294 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Mache einen Mini Job ohne Aufstockung, befristet bis Feb 2020. Dieser wird gemeldet nach 8 ABS. 1 Nr.2 SGB IV(!). Ist es richtig, dass ich von meinen 250 Euro verdienst für die Einkommensanrechnung auf die Witwenrente auch die minus 40% ansetzen darf. Die DRVB behauptet nein, die heutige Nachfrage beim Versicherungsamt ergab, man dürfe das Einkommen um 40% nach unten bereinigen. Habe Widerspruch eingelegt und warte jetzt ab. Aber eine Expertenmeinung würde mich dazu brennend auch vorab interessieren. Beste Grüße Mente Ali

8 Antworten

W°lfgangam 26.09.2019 | 18:59
Hallo Stern des Südens, eine Minijob wird für die Witwenrente dann als 'normales' versicherungspflichtiges Einkommen behandelt (Pauschabzug von 40%), WENN der Minijob versicherungspflichtig ist. Wenn Sie die Befreiung von der Versicherungspflicht gewählt haben - wegen lächerlicher 9 EUR RV-Beitragsabzug - ist das persönliches Pech, der Minijob zählt dann voll. Bei (zusätzlichem) Einkommen neben einer Hinterbliebenenrente erkundigt man sich vorher, was/wann/in welchem Umfang anzurechnen ist. Gruß w. PS: Es gibt auch 'dumme' Versicherungsämter ...oder Sie haben die Antwort falsch gedeutet/falsch gefragt ;-)
****am 26.09.2019 | 20:32
Wenn es sich bei ihrem Job tatsächlich um eine kurzfristige Beschäftigung handelt im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV gilt der Pauschalabzug 40%. Da der Gesetzgeber hierfür keine Sonderregelung geschaffen hat. Als kurzfristige Beschäftigungen gelten, Zitat aus § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGBIV: 2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt. Handelt es sich aber um einen Minijob im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV mit Befreiung v. d. Versicherungspflicht dann gilt der Pauschalabzug nicht. Entscheidend ist also wie die DEÜV Anmeldung dieser Beschäftigung erfolgte. Das ganze ist unter folgendem Link unter Pkt. 1.1 Abs 2 nachzulesen https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Viel Erfolg mit ihrem Widerspruch
W°lfgangam 26.09.2019 | 20:58
Zitat von Nordhorn anzeigen
Hallo Nordhorn, direkte Quellenangabe/Link dahin wäre hilfreich - oder? Die 'neue' rvRecht hat nach wie vor viele Nr. 2, auch im zitierten §. https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Natürlich fördert das Bauchgefühl am Abend die Wissenden heraus = Ziel für den Fragesteller erreicht, wenn es richtiger ist. Öhm, Pluspunkte sammelt man allerdings auch nur dann, wenn die Quelle zur Korrektur der Falschaussage konkret benannt (Auszugsweise Zitat vielleicht) und insbesondere für Laien direkt nachlesbar dargestellt wird ;-) Gruß w.
Nordhornam 26.09.2019 | 22:25
Ist die Antwort nur so ein Gefühl oder würden Sie dafür im Zweifel die Hand ins Feuer legen? Die 18b sgb iv Arbeitsanweisungen sagen bei nr.2 Fällen nämlich etwas anderes. Minuspunkte vermeidet man, wenn man erst nachsieht und sich weniger vom Bauchgefühl leiten lässt... Also 2. Chance: wie isses jetzt?
Du glaubst auch ein ganz großer Kenner der Rentenmaterie zu sein. Deine Nachfrage zeigt aber nur, dass Du keinen blassen Schimmer hast. Überzeugendes Auftreten ersetzt eben nicht immer tatsächliches Wissen. Deine Minuspunkte kannst Du in diesem Forum jedenfalls nicht mehr ausgleichen. Ein wirklich peinlicher Auftritt!
Kaiserle: wenn es eine Konstante gibt, dann die, dass deine Äußerungen absolut überflüssig sind. Melde dich doch mal zu einem Thema, bei dem du dich auskennst! Rente zählt da aber eher nicht dazu. Ansosnten schau dir mal die AA zu §18b SGB IV an, Anlage 1, dann geht die (evtl.) ein Licht auf.
-am 27.09.2019 | 10:19
Zitat von **** anzeigen
Mache einen Mini Job ohne Aufstockung, befristet bis Feb 2020. Dieser wird gemeldet nach 8 ABS. 1 Nr.2 SGB IV(!). Ist es richtig, dass ich von meinen 250 Euro verdienst für die Einkommensanrechnung auf die Witwenrente auch die minus 40% ansetzen darf. Die DRVB behauptet nein, die heutige Nachfrage beim Versicherungsamt ergab, man dürfe das Einkommen um 40% nach unten bereinigen. Habe Widerspruch eingelegt und warte jetzt ab. Aber eine Expertenmeinung würde mich dazu brennend auch vorab interessieren. Beste Grüße Mente Ali
Wenn es sich bei ihrem Job tatsächlich um eine kurzfristige Beschäftigung handelt im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV gilt der Pauschalabzug 40%. Da der Gesetzgeber hierfür keine Sonderregelung geschaffen hat. Als kurzfristige Beschäftigungen gelten, Zitat aus § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGBIV: 2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt. Handelt es sich aber um einen Minijob im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV mit Befreiung v. d. Versicherungspflicht dann gilt der Pauschalabzug nicht. Entscheidend ist also wie die DEÜV Anmeldung dieser Beschäftigung erfolgte. Das ganze ist unter folgendem Link unter Pkt. 1.1 Abs 2 nachzulesen https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Viel Erfolg mit ihrem Widerspruch
Hallo Stern des Südens, den Ausführungen von "****" können wir uns anschließen. Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
W°lfgangam 27.09.2019 | 17:19
Zitat von - anzeigen
- schrieb

Mache einen Mini Job ohne Aufstockung, befristet bis Feb 2020. Dieser wird gemeldet nach 8 ABS. 1 Nr.2 SGB IV(!). Ist es richtig, dass ich von meinen 250 Euro verdienst für die Einkommensanrechnung auf die Witwenrente auch die minus 40% ansetzen darf. Die DRVB behauptet nein, die heutige Nachfrage beim Versicherungsamt ergab, man dürfe das Einkommen um 40% nach unten bereinigen. Habe Widerspruch eingelegt und warte jetzt ab. Aber eine Expertenmeinung würde mich dazu brennend auch vorab interessieren.

Beste Grüße

Mente Ali[/quote]

Wenn es sich bei ihrem Job tatsächlich um eine kurzfristige

Beschäftigung handelt im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV

gilt der Pauschalabzug 40%. Da der Gesetzgeber hierfür keine Sonderregelung geschaffen hat.

Als kurzfristige Beschäftigungen gelten,

Zitat aus § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGBIV:

2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt.

Handelt es sich aber um einen Minijob im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV mit Befreiung v. d. Versicherungspflicht dann gilt der Pauschalabzug nicht.

Entscheidend ist also wie die DEÜV Anmeldung dieser Beschäftigung erfolgte.

Das ganze ist unter folgendem Link unter Pkt. 1.1 Abs 2 nachzulesen

https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/04_SGB_IV/pp_0001_25/gra_sgb004_p_0018b_a01.html

Viel Erfolg mit ihrem Widerspruch

[/quote]

Hallo Stern des Südens,

den Ausführungen von "****" können wir uns anschließen.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Prima, geht doch, wenn man sich auf die _einschlägigen_ Vorschriften beruft :-) Im Detail kann das für den Fragesteller nun aufschlussreich sein, WENN - und/oder, SOWOHL ALS AUCH, bedeuten könnte ...und aufgrund der Eigenart der Beschäftigung die 'richtige' Meldung erfolgt und die DRV danach die Bewertung für die Witwenrente vornehmen kann. Wobei eine ab Sept. laufenden _regelmäßige_ Beschäftigung bis zum Jahresende nicht unter den Gesichtspunkt einer kurzfristigen Beschäftigung einzusortieren wäre, so meine Ausgangsbewertung ... Gruß w. PS: WinWin für alle in dieser detailreichen Frage mit sehr differenziertem Hintergrund. Je mehr Info, desto besser/zielsicherer die Antwort ...
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