Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Kaiserle: wenn es eine Konstante gibt, dann die, dass deine Äußerungen absolut überflüssig sind. Melde dich doch mal zu einem Thema, bei dem du dich auskennst! Rente zählt da aber eher nicht dazu. Ansosnten schau dir mal die AA zu §18b SGB IV an, Anlage 1, dann geht die (evtl.) ein Licht auf.Ist die Antwort nur so ein Gefühl oder würden Sie dafür im Zweifel die Hand ins Feuer legen? Die 18b sgb iv Arbeitsanweisungen sagen bei nr.2 Fällen nämlich etwas anderes. Minuspunkte vermeidet man, wenn man erst nachsieht und sich weniger vom Bauchgefühl leiten lässt... Also 2. Chance: wie isses jetzt?Du glaubst auch ein ganz großer Kenner der Rentenmaterie zu sein. Deine Nachfrage zeigt aber nur, dass Du keinen blassen Schimmer hast. Überzeugendes Auftreten ersetzt eben nicht immer tatsächliches Wissen. Deine Minuspunkte kannst Du in diesem Forum jedenfalls nicht mehr ausgleichen. Ein wirklich peinlicher Auftritt!
Hallo Stern des Südens, den Ausführungen von "****" können wir uns anschließen. Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen RentenversicherungMache einen Mini Job ohne Aufstockung, befristet bis Feb 2020. Dieser wird gemeldet nach 8 ABS. 1 Nr.2 SGB IV(!). Ist es richtig, dass ich von meinen 250 Euro verdienst für die Einkommensanrechnung auf die Witwenrente auch die minus 40% ansetzen darf. Die DRVB behauptet nein, die heutige Nachfrage beim Versicherungsamt ergab, man dürfe das Einkommen um 40% nach unten bereinigen. Habe Widerspruch eingelegt und warte jetzt ab. Aber eine Expertenmeinung würde mich dazu brennend auch vorab interessieren. Beste Grüße Mente AliWenn es sich bei ihrem Job tatsächlich um eine kurzfristige Beschäftigung handelt im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV gilt der Pauschalabzug 40%. Da der Gesetzgeber hierfür keine Sonderregelung geschaffen hat. Als kurzfristige Beschäftigungen gelten, Zitat aus § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGBIV: 2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt. Handelt es sich aber um einen Minijob im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV mit Befreiung v. d. Versicherungspflicht dann gilt der Pauschalabzug nicht. Entscheidend ist also wie die DEÜV Anmeldung dieser Beschäftigung erfolgte. Das ganze ist unter folgendem Link unter Pkt. 1.1 Abs 2 nachzulesen https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Viel Erfolg mit ihrem Widerspruch
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