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Experten-Antwort

Witwenrente und Einnahmen aus Kapitalvermögen

von bielz14.04.2023 | 21:34
1703 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich wurde von der Deutsche Rentenversicherung aufgefordert, die Anlage R0680 (Einnahmen aus Kapitalvermögen) auszufüllen, um die Höhe meiner Witwenrente zu überprüfen. Welcher Einnahmen müssen gemeldet werden? Die, die von der Bank am Ende des Jahres bescheinigt wurden, ganz sicher. Aber: 1. Aktuell habe ich eine Ertragsgutschrift nach § 27 KStG für Aktien der Deutsche Telekom bekommen. Dieser Ertrag unterliegt keinem Steuerabzug. Und wird damit auch nicht in der Steuerbescheinigung der Bank aufgeführt werden. 2. Habe ich bei meiner depotführenden Bank einen Verlustvortrag, so dass ich aktuell keine Kap. und Soli auf Zinsen und Dividenden zahle. Daher kann ich auch keine Zusammenstellung über die Höhe der (gegen den Verlustvortrag verrechneten) Erträge des vergangenen Jahre vorlegen. Alternativ zum Formular R0680 soll ich den letzten Einkommensteuerbescheid einreichen. In diesem sind die unter 1. und 2. benannten Einkünfte ja logischerweise nicht enthalten. Ich bin verunsichert. Was ist richtig? Vielen Dank Bielz

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo bielz,

leider gibt es keine konkrete Ausfüllhilfe für den Vordruck R0680.

Hinweise zu Einnahmen aus Kapitalvermögen können Ihnen die ausgestellten Steuerbescheinigungen der Kreditinstitute geben.

Reichen sie ansonsten den letzten Einkommensteuerbescheid ein.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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5 Antworten

Optimiereram 15.04.2023 | 10:32
Die Frage haben Sie sich ja schon selbst beantwortet.
Steuerfragenam 15.04.2023 | 19:32
Diesbezüglich hat ein Experte vor wenigen Tagen zu den Angaben im genannten Formblatt an einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein verwiesen.
Atalanteam 17.04.2023 | 08:33
Reichen Sie den letzten Einkommenssteuerbescheid ein, der basiert ja auf den Steuerbescheinigungen der depotführenden Bank oder der depotführenden Banken. Wenn für 2022 der Steuerbescheid noch nicht vorliegt, so schätzen Sie die Einkünfte, wenn eine Verlustverrechnung bei den Kapitaleinkünften, so geben Sie 0 Einkünfte an. So mache ich es, da zwar die Steuerbescheinigungen der Bank teilweise vorliegen aber nicht der Steuerbescheid vom Finanzamt. Die Abfragen kommen ja jedes Jahr im Frühjahr, meine Steuerbescheide ergehen in der Regel wesentlich später. Lästig, wenn man nach dem neuen Recht beurteilt wird und jede Einnahme angerechnet wird. Eigentlich müsste die DRV wissen, dass die wenigsten Steuerbescheide für das vergangene Jahr im Frühjahr vorliegen, insbesondere aktuell, da auch die Finanzämter mit Personalnot und dem lästigen Thema neue Grundsteuer (gerade Einspruch gemacht) beschäftig sind.
bielzam 17.04.2023 | 15:28
Vielen Dank an alle, insbesondere an Atalante. Sie sprechen mir aus der Seele. Genau meine Situation auch. Habe gerade frisch ESt.-Bescheid 2021 erhalten!
ThomasRam 18.04.2023 | 10:06
"Alternativ zum Formular R0680 soll ich den letzten Einkommensteuerbescheid einreichen" - was ist daran mißverständlich?
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