Grundsätzlich können Witwenrente und Erwerbsminderungsrente nebeneinander bezogen werden. Allerdings: Im Regelfall (ausgenommen sind Fälle des Übergabgrechts) wird die Erwerbsminderungsrente im Umfang von 40 % des Betrages, der einen Freibetrag übersteigt (siehe hierzu das Lexikon auf dieser Seite zum Thema "Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes"), auf die Witwenrente angerechnet. Maßgebend ist hierbei die "Nettohöhe" der Erwerbsminderungsrente, soll heißen: nach Abzug der Aufwendungen des Rentners für die Kranken- und Pflegeversicherung. Zusätzlich ist seit dem 01.07.2007 (wie es im Gesetz heißt: bei einem Rentenbeginn vor dem Jahre 2011) ein Pauschalabzug von 3 % anrechnungsmindernd zu berücksichtigen, wodurch der steuerlichen Mehrbelastung des Rentners durch das Alterseinkünftegesetz Rechnung getragen werden soll.