Guten Tag,
steuerrechtliche Gewinne aus Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG in Verbindung mit §§ 15 bis 17 EStG) zählen zum Arbeitseinkommen, das sowohl beim alten als auch beim neuen Hinterbliebenenrecht auf eine Rente wegen Todes anzurechnen ist.
Diese steuerrechtlichen Einkünfte wären daher Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger zur Prüfung mitzuteilen.