Hallo Astrid,
eigentlich ist sowohl die Altersrente als auch das Arbeitsentgelt anzurechnendes Einkommen. Bei Witwenrenten gibt es aber die Besonderheit, dass eine Einkommens-"Erhöhung" sich immer erst zur nächsten Rentenanpassung (also zum nächsten 01.07.) auswirken kann. Bei Ihrer Mutter ist der Hinzutritt der Altersrente eine Einkommenserhöhung und wenn sie beides weiter nebeneinander beziehen würde, würde sich das zum 01.07.2018 auswirken. Da aber die Beschäftigung zum 31.12. aufgegeben wird und ab Januar nur noch die Altersrente vorliegt, liegt insoweit eine Einkommens-"Minderung" vor. Diese wird sofort beachtet, wenn sie mindestens 10% beträgt. Falls also die Altersrente 10% niedriger ist, als der zuletzt angerechnete Verdienst (was vermutlich der Fall sein wird), dann wird die Witwenrente ab Januar voll gezahlt (Altersrente unter Freibetrag nach Ihren eigenen Angaben).