Für die Einkommensanrechnung ist, wie bekiss richtig schreibt, das Einkommen aus dem Einkommensteuerbescheid maßgebend. Solange Sie einen solchen Bescheid nicht haben, genügt auch z.B. eine gewissenhafte Vorausschätzung Ihres Steuerberaters.
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Für die Einkommensanrechnung ist, wie bekiss richtig schreibt, das Einkommen aus dem Einkommensteuerbescheid maßgebend. Solange Sie einen solchen Bescheid nicht haben, genügt auch z.B. eine gewissenhafte Vorausschätzung Ihres Steuerberaters.
Von Ihrem Gehalt wird nicht die Bruttosumme gegen die Rente gerechnet, es erfolgt ein "Pauschalabzug" (bei "normalen" versicherungspflichtigen Arbeitnehmern in Höhe von 40% des Bruttoeinkommens), das pauschalierte Nettogehalt wird auf die Witwenrente angerechnet. Wegen Ihrer Selbständigkeit nochmal: Maßgebendes Einkommen sind die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit!
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