Hallo megman,
nach § 18 b Abs. 1 SGB IV i.d.F. des 4. Euro-EinfG ist für die Einkommensanrechnung das für denselben Zeitraum erzielte monatliche Einkommen maßgebend.
Bei einem erstmaligen Zusammentreffen nach dem 30.06.2001 ist die Einkommensanrechnung tagegenau vorzunehmen.
Bei einem angenommenen Bruttoverdienst von 1500 Euro geht man von einem Nettoverdienst von 900 Euro ( 1500x40% ) aus.
Diesen Nettoverdienst vergleicht man mit dem erlaubten Nettofreibetrag - ab dem 1.7.2008 von 701,18 Euro - in den alten Bundesländern.
Von dem über dem erlaubten Nettofreibetrag liegenden 198,82 Euro Entgelt werden 40% in Abzug gebracht.
Somit verbleiben 79,53 Euro, die von der Witwenrente abgezogen werden.