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Witwenrente - Verdienst - Kürzung ab wann??

von megman18.06.2008 | 19:51
1594 Ansichten
8 Antworten

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Hallo, angenommener Fall:Jemand bezieht Gr.Witwenrente,ca.630 € und will zum 1.7. oder 1.8.08 eine Tätigkeit aufnehmen (Verdienst ca.1500 Brutto, keine Kinder)das führt natürlich zur Anrechnung (ca.200 € auf Brutto-Rente?) die Frage ist aber ab wann?? danke für Antworten freundlichst megman

Antworten der Moderation

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo megman,

nach § 18 b Abs. 1 SGB IV i.d.F. des 4. Euro-EinfG ist für die Einkommensanrechnung das für denselben Zeitraum erzielte monatliche Einkommen maßgebend.

Bei einem erstmaligen Zusammentreffen nach dem 30.06.2001 ist die Einkommensanrechnung tagegenau vorzunehmen.

Bei einem angenommenen Bruttoverdienst von 1500 Euro geht man von einem Nettoverdienst von 900 Euro ( 1500x40% ) aus.

Diesen Nettoverdienst vergleicht man mit dem erlaubten Nettofreibetrag - ab dem 1.7.2008 von 701,18 Euro - in den alten Bundesländern.

Von dem über dem erlaubten Nettofreibetrag liegenden 198,82 Euro Entgelt werden 40% in Abzug gebracht.

Somit verbleiben 79,53 Euro, die von der Witwenrente abgezogen werden.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Hallo megman,

beim erstmaligen Zusammentreffen von Hinterbliebenenrente und Einkommen wird tagegenau ab Beginn der Beschäftigung eine Einkommensanrechnung vorgenommen. Ab diesem Zeitpunkt wird die Hinterbliebenenrente neu berechnet.

Bei einer Beschäftigung ab 01.08. wird das monatliche Entgelt, das im August erzielt wird, für die Einkommensanrechnung berücksichtigt. Es ist nicht von einem Entgelt von August bis Dezember geteilt durch 12 auszugehen. Sobald also im August ein monatliches Entgelt mehr als 1168,64 € (ggf. inkl. anteiligen Sonderzahlungen wie z.B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld) erzielt wird, wird eine Einkommensanrechnung vorgenommen. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind des Hinterbliebenen erhöht sich der Freibetrag, so dass ein höheres Entgelt erzielt werden kann.

Jede Entgelt- oder Einkommensänderung ist dem Rentenversicherungsträger unverzüglich mitzuteilen.

6 Antworten

Unbekanntam 18.06.2008 | 20:00
Hallo "megman", die Anrechnung findet ab dem Monat statt, wo auch das Einkommen erzielt wird. Bei einem Verdienst von 1500 € werden 40% Pauschal Steuer- und Sozialabgaben abgezogen, so dass ein fiktives Netto von € 900 führen würde. Von diesem Wert sind € 701,18 frei. Somit wird der Freibetrag um € 198,82 überschritten. Von diesem Wert wiederum werden nur 40% auf die Witwer(n)rente angerechnet- Das entspricht: € 79,53
-am 19.06.2008 | 07:40
http://bundesrecht.juris.de/sgb_4/__18d.html Einkommensänderungen sind erst vom nächstfolgenden 1. Juli an zu berücksichtigen. Minderungen des berücksichtigten Einkommens können vom Zeitpunkt ihres Eintritts an berücksichtigt werden, wenn das laufende Einkommen im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens zehn vom Hundert geringer ist als das berücksichtigte Einkommen. Aus der Frage entnehme ich jedoch, dass es sich um die erstmalige Berücksichtigung von Einkommen handelt. http://bundesrecht.juris.de/sgb_4/__18b.html Bei Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 gilt als monatliches Einkommen das im letzten Kalenderjahr aus diesen Einkommensarten erzielte Einkommen, geteilt durch die Zahl der Kalendermonate, in denen es erzielt wurde. Ist im letzten Kalenderjahr Einkommen nach Absatz 2 (Erwerbseinkommen nicht oder nur Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 erzielt worden, gilt als monatliches Einkommen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 das laufende Einkommen.
megmanam 18.06.2008 | 20:49
danke , aber glaube hier vorlängerer Zeit gelesen zu haben das die Anpassung immer zum 1.7 berücksichtigt wird. Was wäre dann bei Arbeitsbeginn 1.8.? dann Anpassung erst nächstes Jahr zum 1.07 ? oder habe ich da was falsch gelesen? gruss megman
aberam 19.06.2008 | 08:46
die Berücksichtigung zum nächsten 01.07. bezieht sich auf die Änderung der Einkommenshöhe. Wenn man aber zum 01.08. anfängt zu arbeiten, dann ist dies als erstmaliges Zusammentreffen zu werten und damit wird auch direkt ab 01.08. angerechnet.
megmanam 19.06.2008 | 18:10
Vielen Dank erstmal aber irgendwie machts noch nicht klick bei mir.Wenn Arbeitsbeginn 1.08. komme ich doch dieses Jahr (bei Jahreseinkommen durch 12?)nicht mehr auf einen Verdienst der eine Kürzung bewirkt ? und wann muss ich dem Renträger dieses mitteilen und zu bzw.ab wann wird dann die Rente gekürzt ausgezahlt ? Stichtag ist doch immer der 1.07. oder liege ich da gänzlich falsch ??? ich hoffe ich nerve nicht zu sehr. freundlichst megman
-am 19.06.2008 | 19:15
Ist im letzten Kalenderjahr Einkommen nach Absatz 2 nicht oder nur Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 erzielt worden, gilt als monatliches Einkommen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 das laufende Einkommen. Wenn Sie also vorher kein Einkommen hatten, gilt das regelmäßige Monatseinkommen. Entschuldigung, der Text war bei meinem vorherigen Beitrag etwas "verbastelt".
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