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Witwenrente - Versorgungsehe

von Westi11.04.2008 | 19:24
1682 Ansichten
12 Antworten
Der Gesetzgeber unterstellt (vermutet), dass beim Tod eines Versicherten innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung die Erlangung einer Versorgung für den/die Hinterbliebene(n) das zumindest überwiegende Ziel der Eheschließung gewesen ist. Ist diese Vermutung widerlegt, wenn der Versicherte unheilbar erkrankt und die Eheschließung nach dem Bekanntwerden dieser Erkrankung erfolgt und der /die Hinterbliebene sowohl vor der Eheschließung als auch als Ehegatte und auch als Witwe/r finanziell vollkommen unabhängig und dadurch auch ohne Hinterbliebenenrente versorgt ist?

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 14.04.2008 | 09:58

Erfolgt die Heirat erst nach dem Bekanntwerden der Erkrankung ist die Versorgungsabsicht nicht widerlegt.

11 Antworten

Westiam 11.04.2008 | 20:25
Und warum nicht? In dem von mir geschilderten Fall kann man dem/der - späteren - Hinterbliebenen doch nicht unterstellen, er/sie habe ausschließlich oder überwiegend aus Versorgungsgesichtspunkten geheiratet.
Ostiam 11.04.2008 | 19:51
Nein
Ostiam 11.04.2008 | 20:38
Wird aber gemacht.
Ostiam 11.04.2008 | 20:54
Der wird Dir auch nichts anderes sagen.
Westiam 11.04.2008 | 20:39
Ihre Antworten sind zwar schnell, aber wenig hilfreich. Vielleicht meldet sich Montag mal ein "Experte"
Schadeam 12.04.2008 | 10:00
was solls - pauschal würde ich hier auch eine "Versorgungsehe" unterstellen, aber die Diskussion im Forum scheint mir müsig zu sein. 1) wird das beim Antrag im Ernstfall ohnehin einzelfallbezogen geprüft, wenn der Überlebende besondere Gründe anführt. 2) selbst bei einer Ablehnung wäre es dem Überlebenden doch egal, weil er die Witwenrente nicht benötigt und finanziell unabhängig ist.
Realistam 12.04.2008 | 14:33
.........natürlich kann man das unterstellen! Die Geldgier der Menschen ist manchmal unergründlich!
Unbekanntam 13.04.2008 | 02:02
Hallo Westi, grundsätzlich wird eine Versorgungsehe unterstellt. Nur in äußersten Ausnahmefällen, wie Verkehrsunfall etc. wird hiervon eine Ausnahme gemacht. In deinem Fall wird es schwierig werden, weil es sich um eine Krankheit handelt. Die Rentenversicherung muss dir nichts beweisen. Du musst der Rentenversicherung beweisen, dass es keine Versorgungsehe war. Und das wird bei Krankheiten sehr schwierig.
Knut Rassmussenam 14.04.2008 | 12:28
Hier spielt so viel noch eine Rolle, dass eine Pauschalaussage nicht möglich ist: Warum wurde nicht vorher geheiratet? Wie lange lebt man mit der Diagnose noch? Wie lange war man vorher zusammen? Wurde die Heirat vorher geplant und verschoben usw.
Westiam 14.04.2008 | 19:02
Hallo Knut, danke, dass Sie nochmal nachhaken. Aber ich verstehe nicht, warum die von Ihnen gestellten Fragen in dem von mir geschilderten Sachverhalt von Bedeutung sein sollten. Wenn die/der Hinterbliebene zu jeder Zeit ausreichend versorgt war/ist, kann die Ehe doch niemals aus Versorgungsgesichtspunkten geschlossen worden sein. Oder habe ich bei meiner Argumentation einen Denkfehler???
Wolfgang Amadeusam 14.04.2008 | 22:05
Hallo Westi, ich glaube Du klammerst Dich zu sehr an den Begriff "Versorgungsehe", nur das Wort "Versorgungsehe" kommt im Gesetz überhaupt nicht vor. Dort lautet es schlicht: "Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen"
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