Der Beitrag von "Birdie" bedarf in einem Punkt der Ergänzung bzw. Korrektur: Anspruch auf kleine Witwenrente ohne eine zeitliche Begrenzung auf 24 Kalendermonate setzt bei Todesfällen nach dem 31.12.2001 und einer Eheschließung vor dem 01.01.2002 voraus, dass mindestens ein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren wurde (§ 242a Abs. 1 SGB VI). Im Übrigen verweise ich auf die Erläuterung der Begriffe "Witwenrente" und "Versorgungsausgleich" im Lexikon auf dieser Seite.